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Normverbrauchsabgabe für Reisemobile

BMFBMF-010220/0119-VI/9/201425.7.20142014Normverbrauchsabgabe für Reisemobile

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Reisemobile, CO2-Emissionswerte, Ausstattung, Zubehör, Bemessungsgrundlage

 

Bei der Festlegung der Höhe der Normverbrauchsabgabe für Reisemobile (Wohnmobile) ist es in der Vergangenheit immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen gekommen. Um eine bundeseinheitliche Auslegung von § 5 und von § 6 NoVAG 1991 zu erreichen, wird Folgendes festgestellt:

Gemäß Anhang XI Anlage 1 der Richtlinie 2007/46/EG über Fahrzeuggenehmigungen sind unter der Position 39 Wohnmobile von der Angabe der CO-Emissionen bzw. des Kraftstoffverbrauchs ausgenommen. Aus diesem Grund sind in den Genehmigungsdokumenten von Wohnmobilen vielfach keine Verbrauchsangaben enthalten.

1. Typen von Reisemobilen

Es werden am Markt unterschiedliche Reisemobiltypen angeboten:

2. Bestimmung der CO2-Emissionswerte

Bei der Festlegung der Normverbrauchsabgabe sind für Campingbusse (Kastenwagen), deren äußeres Erscheinungsbild dem normalen Kombifahrzeug entspricht, die Verbrauchswerte dieses Kombifahrzeuges heranzuziehen.

Für Alkovenmodelle, teilintegrierte und vollintegrierte Fahrzeuge ist für die Festlegung der Normverbrauchsabgabe ein Aufschlag von 5% auf die CO-Emissionswerte des jeweils zugrunde liegenden Kombifahrzeuges anzuwenden.

3. Ausstattung und Zubehör, das in die Bemessungsgrundlage für die NoVA einzubeziehen ist

Ausstattung und Zubehör, das in Zusammenhang mit der Funktion als Fahrzeug steht, ist Teil der Bemessungsgrundlage der NoVA:

Das ist jedenfalls das Basismodell mit der kompletten Basisausstattung bzw. kompletten Basiseinrichtung und Aufpreis für alle anderen Motor- oder Chassisvarianten, Automatikgetriebe, Airbag, Außenspiegel elektrisch und beheizbar, elektrische Fensterheber, Zentralverriegelung, Dachreling, Multimedia-System mit Rückfahrkamera, Fahrradträger, Motorradhalterung, Alufelgen, Radzierblenden, ESP, ASR (sonstige Fahrhilfen), größerer Treibstofftank, Fahrerhaus-Klimaanlage, Lederlenkrad, Holzdekor-Applikation für Armaturenbrett, Tagfahrlicht, Tempomat, Anhängevorrichtung, Fahrwerkskomponenten (Komfortfederbein, Luftfederungen), Xenon-Scheinwerfer, Kurvenlicht, Lackierungen und zusätzliche äußere Designelemente, Frontscheibenheizung, verstärkte Lichtmaschine, Alarmanlage, Pilotensitze, höhenverstellbarer Beifahrersitz, Reserverad, Dieselzusatzheizung für Fahrerhaus, Schmutzfänger vorne und hinten.

4. Ausstattung und Zubehör, das nicht in die Bemessungsgrundlage der NoVA einzubeziehen ist

Ausstattung und Zubehör, das keinerlei Zusammenhang mit der Funktion als Fahrzeug hat, kann von der Bemessungsgrundlage der NoVA ausgenommen werden, wenn es getrennt in Rechnung gestellt wird und nicht zur Basisausstattung gehört.

Dies ist zum Beispiel: Elektrische Einstiegstufe, Heckleiter, Dachkoffer, Kofferklappe, Zusatzfenster, Wohnraum-Klimaanlage, Sonnenmarkise, Sat-Anlage mit TV, Solaranlage mit einer weiteren Wohnraumbatterie, Sicherheitsschlösser, Stabilisierungsstützen (zum Stabilisieren des abgestellten Fahrzeuges), Außendusche, Safe, SOG-Entlüftung (WC-Absaugung), Gassteckdose (Außenanschluss für Grill), Zusatzsteckdosen, Gasflaschenumschaltautomatik, Isoliermatten und Isoliervorhänge, Insektenschutz im Wohnbereich, Aufpreis für verbesserten Komfortausstattung im Wohnbereich (Duschausbauten, textile Mehrausstattung Lederausstattung, größerer Kühlschrank, stärkere Heizung, Zusatzdachlüfter, Zusatzbeleuchtung, Zusatzbett, Zusatzheizung, Zusatzkofferklappen, Zusatzsteckdosen, Zusatzverkabelungen), Backofen, Mikrowelle, Rollladen und Rollos, Staubsaugeranlage und Stromgenerator.

5. Mindesthöhe der Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage des Fahrzeuges kann in keinem Fall niedriger sein als das jeweils zugrunde liegende Kombifahrzeug mit der unter Punkt 3. genannten Ausstattung.

Bundesministerium für Finanzen, 25. Juli 2014

Anmerkungen:
In KfzBStR 2021 eingearbeitet

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Reisemobile, CO2-Emissionswerte, Ausstattung, Zubehör, Bemessungsgrundlage

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