Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Schlagworte: | Stromerzeugung, erneuerbare Energiequellen, Bagatellregelung, Steuerfreibetrag, Eigenverbrauch |
Verweise: | EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 19 |
Die im Nationalrat am 8. Juli 2014 beschlossene Novellierung des Elektrizitätsabgabegesetzes hat zwei Zielrichtungen: Einerseits soll der Befreiungskatalog erweitert werden, sodass der Eigenverbrauch von selbst erzeugter elektrischer Energie aus erneuerbaren Primärenergiequellen bis zu 25.000 kWh/Jahr befreit wird und andererseits wird eine Bagatellregelung eingeführt, die zu einer Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der Energieerzeuger und auf Seiten der Finanzverwaltung führen soll. Die bisherige Freigrenze in Höhe von 5.000 kWh/Jahr für selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie, auch wenn sie aus nicht erneuerbaren Primärenergiequellen stammt, bleibt unverändert. Daneben wurden Zitate von Fremdgesetzen an deren aktuelle Rechtslage angepasst.
1. Die Freigrenze von 5.000 kWh/Jahr für die Erzeugung von elektrischer Energie unabhängig vom Primärenergieträger (§ 2 Z 1 lit. a ElAbgG)
In § 2 Z 1 lit. a ElAbgG wird eine für alle eingesetzten Primärenergieträger geltende Freigrenze von 5.000 kWh/Jahr geregelt, die der bisherigen Freigrenze entspricht (vgl. dazu EnAbgR Rz 19 bis 21).
Beispiel 1:
Erzeugung aus fossilen Primärenergieträgern | 11.000 kWh |
ins Netz gelieferte Menge | 4.000 kWh |
selbst erzeugte und selbst verbrauchte Menge | 7.000 kWh |
Mit der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Menge elektrischer Energie wurde die Freigrenze überschritten, sodass 7.000 kWh steuerpflichtig sind.
Beispiel 2:
Erzeugung aus fossilen Primärenergieträgern | 11.000 kWh |
ins Netz gelieferte Menge | 7.000 kWh |
selbst erzeugte und selbst verbrauchte Menge | 4.000 kWh |
Mit der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Menge elektrischer Energie wurde die Freigrenze nicht überschritten, sodass keine Elektrizitätsabgabe zu entrichten ist.
2. Neuer Freibetrag in Höhe von 25.000 kWh/Jahr für selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Primärenergiequellen (§ 2 Z 1 lit. b ElAbgG)
Zur Forcierung der umweltfreundlichen Energieerzeugung ist gemäß § 2 Z 1 lit. b ElAbgG für die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen keine maximale Leistung der Energieerzeugungsanlage vorgesehen. Statt dessen ist eine jährliche Erzeugungsmenge, die selbst erzeugt und selbst verbraucht wird, vorgesehen. Diese gegenüber der in § 2 Z 1 lit. a ElAbgG vorgesehenen Grenze wesentlich höhere Menge elektrischer Energie soll zum verstärkten Einsatz der Stromerzeugung aus erneuerbaren Primärenergieträgern, das sind vor allem die Photovoltaik, die Erzeugung von Strom aus Kleinwasserkraftwerken, aus Biogas und aus Windenergie beitragen, weil diese Primärenergieträger eine CO2-neutrale Stromerzeugung ermöglichen. Zur Inanspruchnahme dieses Freibetrages ist eine Messung der selbst verbrauchten Menge elektrischer Energie erforderlich.
Eine Inanspruchnahme des Freibetrages von 25.000 kWh/Jahr ist nur dann möglich, wenn die selbst verbrauchte Menge elektrischer Energie gemessen wird. Von diesem Grundsatz kann nur dann abgegangen werden, wenn die tatsächlich mögliche maximale Erzeugungsmenge der Anlage pro Jahr die Grenze von 25.000 kWh nicht erreicht.
Dabei ist von der anlagenspezifischen Höchstleistung auszugehen und auf die primärenergiequellenspezifische maximale Erzeugungsmenge pro Jahr umzurechnen. Eine derartige Umrechnung führt zu folgender maximalen Erzeugungsmenge der jeweiligen Anlagen, deren Volllaststunden pro Jahr vollkommen unterschiedlich sind. Bei den folgenden maximalen Erzeugungsleistungen (kWp) ist eine Inanspruchnahme des Freibetrages von 25.000 kWh/Jahr auch dann zulässig, wenn die selbst verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht gemessen wird:
Biogasanlagen | 3,5 kWp |
Anlagen auf Basis fester oder flüssiger Biomasse | 4,0 kWp |
Windkraftanlagen | 11,5 kWp |
Photovoltaikanlagen | 26,0 kWp |
Kleinwasserkraftwerke | 6,0 kWp |
3. Geltendmachung der Befreiung
Die Befreiung wird im Zuge der Jahresveranlagung in Abzug gebracht und bezieht sich auf alle Anlagen eines Betriebes. Bestehen innerhalb eines Betriebes mehrere Anlagen, ist der Freibetrag nur einmal anzuwenden.
Beispiel
Erzeugung aus einer oder mehreren erneuerbaren Primärenergieträgern | 50.000 kWh |
ins Netz gelieferte Menge | 20.000 kWh |
selbst erzeugte und selbst verbrauchte Menge | 30.000 kWh |
abzüglich der gemäß § 2 Z 1 lit. b ElAbgG befreiten Energie | minus 25.000 kWh |
daher steuerpflichtig | 5.000 kWh |
Die ins Netz gelieferte Menge elektrischer Energie ist beim Erzeuger nicht steuerbar, für die den Freibetrag übersteigende Menge selbst erzeugter und selbst verbrauchter elektrischer Energie ist die Elektrizitätsabgabe in Höhe von 75 Euro (5.000 kWh mal 0,015 Euro) zu entrichten.
4. Einführung von Bagatellgrenzen (§ 5 Abs. 6 und 7 ElAbgG)
Ist der monatlich zu entrichtende Steuerbetrag nicht höher als 50 Euro, so ist die Steuer nicht monatsweise zu entrichten, sondern im Zuge der Jahreserklärung. Dies bedeutet, dass für alle Monate, in denen diese Grenze nicht überschritten wird, die Versteuerung im Zuge der Jahreserklärung erfolgt.
Beträgt die zu entrichtende (Jahres-)Steuer insgesamt nicht mehr als 50 Euro, so ist die Steuer nicht zu entrichten.
Bundesministerium für Finanzen, 25. Juli 2014
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Schlagworte: | Stromerzeugung, erneuerbare Energiequellen, Bagatellregelung, Steuerfreibetrag, Eigenverbrauch |
Verweise: | EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 19 |