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Information zu der am 1. Jänner 2015 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0075-IV/8/201422.12.20142014

Durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1295/2014 wird der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 betreffend verstärkte amtliche Kontrolle bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 geändert. Folgende Lebensmittel wurden aus der Liste der einfuhrkontrollpflichtigen Waren gestrichen:

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) berücksichtig.

Überdies tritt hinsichtlich der Behandlung des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE), das im Bereich der Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln und Futtermitteln verwendet wird, ab dem 1. Jänner 2015 insofern eine Änderung ein, als die an den benannten Eingangsorten durchzuführende erste Dokumentenkontrolle in Österreich nicht mehr vom Zollamt, sondern von den für die Durchführung der Einfuhrkontrolle zuständigen Behörden, also

durchgeführt wird.

Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist daher ab dem 1. Jänner 2015 vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter unmittelbar bei der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 2) bzw. beim Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 3) unter Vorlage des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) zu beantragen. Das Formular für das GDE kann von der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link heruntergeladen werden:

http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Tiergesundheit/Veterinaerwesen_Handel/Ein_und_Durchfuhr/Einfuhrkontrolle_fuer_pflanzliche_Lebensmittel

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3, VB-0200 Anlage 4, VB-0200 Anlage 5, VB-0200 Anlage 11 und VB-0200 Anlage 13) berücksichtig.

Bundesministerium für Finanzen, 22. Dezember 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Anhang I VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11

Schlagworte:

Lebensmittel, Futtermittel

Verweise:

VB-0200 Abschnitt 1.3.
VB-0200 Anlage 3
VB-0200 Anlage 4
VB-0200 Anlage 5
VB-0200 Anlage 11
VB-0200 Anlage 13
§ 47 Abs. 3 LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006
§ 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010, BGBl. II Nr. 316/2010

Stichworte