Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1272/2014 der Kommission vom 28. November 2014 (ABl. Nr. L 344 vom 29.11.2014 S. 14) wurde der Artikel 557 Absatz 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung in Bezug auf die Kennzeichnungsvorschriften von Behältern zwecks ihrer vorübergehenden Verwendung an die Anlage B.3. Anhang II des Übereinkommens von Istanbul angeglichen.
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nunmehr für Behälter bewilligt, die an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle folgende Angaben tragen:
- die Bezeichnung des Eigentümers oder Betreibers durch den vollen Namen oder mittels eines gängigen Identifikationssystems, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen;
- die an dem Behälter vom Eigentümer oder Betreiber angebrachten Erkennungszeichen und -nummern;
- das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.
Für Frachtbehälter, die für die Verwendung im Seeverkehr in Betracht kommen, oder für jeden anderen Behälter mit einem ISO-Standard-Präfix (dh. vier Großbuchstaben, die auf ein ,U' enden) entsprechen die Bezeichnung des Eigentümers oder hauptsächlichen Betreibers sowie die Seriennummer und Prüfziffer des Containers dem Internationalen ISO 6346-Standard und seinen Anhängen.
Die Änderung ist mit 30. November 2014 in Kraft getreten.
Die Abschnitte der Arbeitsrichtlinie ZK-1375 Abschnitt 5.6.1 und Abschnitt 5.6.2. werden entsprechend angepasst.
Bundesministerium für Finanzen, 12. Dezember 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 |
Schlagworte: | VV, Beförderungsmittel, Paletten |
Verweise: | ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 557 Abs. 1 |