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Nutzungsdauer von Baugeräten, die in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL 2009) enthalten sind

BMFBMF-010203/0369-VI/201421.11.20142014

Beachte:
Diese Info wird ersetzt durch die Info des BMF vom 18. Dezember 2015, BMF-010203/0407-VI/2015.

Wird für ein Baugerät, das in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL 2009) enthalten ist, die Nutzungsdauer entsprechend der dort für das Baugerät ausgewiesenen Nutzungsdauer festgelegt, gilt Folgendes:

1. Die in dieser Liste ausgewiesene Nutzungsdauer ist mit einem um 50% erhöhten Wert als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer iSd § 7 Abs. 1 EStG 1988 der AfA zu Grunde zu legen.

2. Die unter 1. beschriebene Vorgangsweise gilt für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die im Veranlagungsjahr 2005 bis inklusive 2015 zu erfassen sind.

Zum 14.12.2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen der AfA für derartige Wirtschaftsgüter eine vom Punkt 1 abweichende Nutzungsdauer zu Grunde gelegt worden ist, bleiben durch Punkt 1 unberührt.

Diese Info ersetzt die Info vom 29. März 2012, BMF-010203/0135-VI/6/2012.

Bundesministerium für Finanzen, 21. November 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Baugeräte, Baugeräteliste, Nutzungsdauer, ÖBGL 2009

Verweise:

BMF 29.03.2012, BMF-010203/0135-VI/6/2012
BMF 18.12.2015, BMF-010203/0407-VI/2015

Stichworte