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Vorstandsmitglied einer slowenischen AG

BMFBMF-010221/0684-VI/8/201414.10.20142014

EAS 3355

Ist ein in Österreich ansässiger Manager als Dienstnehmer im Vorstand einer slowenischen AG tätig und werden seine Bezüge ausschließlich für seine Vorstandstätigkeit gezahlt, dann richtet sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes gemäß dem DBA-Slowenien nicht nach Artikel 16, sondern nach der Zuteilungsregel des Artikels 15. Es sind daher nur jene Bezugsteile aus der österreichischen Steuerpflicht auszuscheiden, die auf die in Slowenien ausgeübte Tätigkeit entfallen. Artikel 16 OECD-MA ist nach österreichischem Verständnis nicht anwendbar, weil diese Bestimmung nur für Einkünfte auf Grund einer überwachenden, nicht aber auf Grund einer geschäftsleitenden Funktion gilt.

Die Beschränkung des Anwendungsbereiches von Artikel 16 auf beaufsichtigende Tätigkeiten wurde vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VwGH 31.07.1996, 92/13/0172).

In der amtlichen deutschen Übersetzung des OECD-Musterabkommens (herausgegeben 1965 vom deutschen Bundesminister der Finanzen), die in Zusammenarbeit mit Österreich und der Schweiz erstellt worden ist und die unverändert aufrechterhalten wird, wurde der in Artikel 16 des OECD-Musterabkommens verwendete Ausdruck "directors fees" mit "Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen" übersetzt. Dies war offenbar motiviert durch die Originalfassung des OECD-Musterabkommens in der französischen Sprache, weil dort ebenfalls nicht nur auf ein Gremium, sondern auf zwei Gremien Bezug genommen wird: "membre du conseil d'administration ou de surveillance".

Unter diesen Umständen reicht daher der bloße Hinweis, dass das DBA-Slowenien authentisch auch in englischer Sprache abgeschlossen wurde und dass dieser Sprache bei Textabweichungen Vorrang zukommen soll, nicht aus, die bisherige Verwaltungspraxis einseitig zu ändern. Sollte Slowenien darauf bestehen, die Bezüge des geschäftsleitenden Vorstandsmitgliedes nach Artikel 16 insgesamt der slowenischen Besteuerung zu unterziehen und wird hierdurch eine Doppelbesteuerung ausgelöst, wird eine Problemlösung nur im Rahmen eines Verständigungsverfahrens möglich sein. Dieses wird allerdings in konkreten Fällen aus grundsätzlichen Erwägungen nicht von Amts wegen, sondern nur über Antrag des betroffenen österreichischen Steuerpflichtigen eingeleitet.

Bundesministerium für Finanzen, 14. Oktober 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999
Art. 15 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999
Art. 16 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999
OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

directors fees, Vorstandsbezüge, Aufsichtsratsvergütungen

Verweise:

VwGH 31.07.1996, 92/13/0172

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