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Information zur Einkünftezurechnung bei atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften

BMFBMF-010216/0038-VI/6/201420.10.20142014

Mit der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) vom 14.5.2014, LGBl. Nr. 70/2014, wurde in Umsetzung der bisherigen verfassungsrechtlichen Judikatur die Organisationsstruktur der Tiroler Gemeindegutsagrargemeinschaften neu geregelt. Die neu eingeführten umfassenden Einflussmöglichkeiten der substanzberechtigten Gemeinden mittels des neu eingerichteten Organs des Substanzverwalters ziehen auch ertragsteuerliche Konsequenzen nach sich.

Der Substanzverwalter wird durch den jeweiligen Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde aus seiner Mitte bestellt und kann ebenso durch den Gemeinderat jederzeit abberufen werden (§ 36b Abs. 1 TFLG 1996). Er vertritt die substanzberechtigte Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss (§ 36c Abs. 2 TFLG 1996) und ist an den Willen des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde gebunden (§ 36d Abs. 1 TFLG 1996). Der Substanzverwalter kann somit gleichfalls als Organ der substanzberechtigten Gemeinde in der Gemeindegutsagrargemeinschaft angesehen werden, womit auch dessen Handlungen direkt der Gemeinde zugerechnet werden können.

Da der Substanzverwalter grundsätzlich sowohl in ausschließlichen Substanzangelegenheiten (Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 betreffen) als auch in gemischten Angelegenheiten (Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert, als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen) allein außenvertretungsbefugt ist und ihm in ausschließlichen Substanzangelegenheiten zudem die Geschäftsführung innerhalb der Gemeindegutsagrargemeinschaft obliegt, kommen ihm hinsichtlich der Substanzerlöse (§ 33 Abs. 5 lit. a TFLG 1996) und des Überlings (§ 33 Abs. 5 lit. b TFLG 1996) die für die Vornahme der Einkünftezurechnung ausschlaggebenden Dispositionsbefugnisse zu. Diese Dispositionsbefugnisse übt er als Vertreter der substanzberechtigten Gemeinde aus, womit die aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996) erzielten Einkünfte ertragsteuerlich ebenfalls direkt der substanzberechtigten Gemeinde zugerechnet werden, sofern sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse keine davon abweichende Zurechnung ergibt. Dies gilt ab dem Inkrafttreten der Änderungen im TFLG 1996, somit für Einkünfte, die ab dem 1.7.2014 zufließen. Aufgrund der unterjährigen Zurechnungsänderung bestehen aus verwaltungsökonomischen Gründen keine Bedenken, die im Kalenderjahr 2014 aus dem Substanzwert erzielten Einkünfte in einem Verhältnis von 1 zu 1 auf die beiden Jahreshälften aufzuteilen.

Umsatzsteuerlich sind Umsätze der Gemeindegutsagrargemeinschaft zuzurechnen, wenn diese im Außenverhältnis im eigenen Namen auftritt.

Bundesministerium für Finanzen, 20. Oktober 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

TFLG 1996, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996
§ 33 Abs. 5 TFLG 1996, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996
§ 36b Abs. 1 TFLG 1996, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996
§ 36c Abs. 2 TFLG 1996, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996
§ 36d Abs. 1 TFLG 1996, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996
§ 33 Abs. 5 lit. a TFLG 1996, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996
§ 33 Abs. 5 lit. b TFLG 1996, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996

Schlagworte:

Einkünftezurechnung, Agrargemeinschaften, atypisches Gemeindegut

Stichworte