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Auslandsbezogene Sonderzahlungen bei Auslandsentsendungen

BMFBMF-010221/0641-VI/8/201429.9.20142014

EAS 3346

Werden Dienstnehmer einer österreichischen Kapitalgesellschaft zur rumänischen Tochtergesellschaft entsandt, dann sind jene Bezugsteile in Österreich nach den Vorschriften des Artikels 24 (Methodenartikel) steuerfrei zu stellen, an denen durch Artikel 15 des DBA-Österreich/Rumänien das Besteuerungsrecht Rumänien zuteilt wird. Dies gilt auch für Auslandsprämien, die als Sonderzahlungen der in Rumänien erbrachten Arbeitsleistung zuzurechnen sind und die daher auch für die steuerliche Erfassung in Rumänien offengelegt worden sind.

Wie bereits in EAS 3331 ausgeführt wurde gilt bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen das als "Dreistufenprinzip" bekanntgewordene Anwendungsschema. Darnach ist in einer ersten Stufe der Bestand der Steuerpflicht nach inländischem Steuerrecht (ohne Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen) zu ermitteln. In einer zweiten Stufe ist sodann festzustellen, inwieweit Abkommensrecht die Geltendmachung dieser Steuerpflicht einschränkt. In einer dritten Stufe ist schließlich unter Beachtung abkommensrechtlicher Diskriminierungsverbote nach inländischem Recht die Steuer zu erheben (EStR 2000 Rz 33).

Auch im Fall einer Personalauslandsentsendung nach Rumänien ist nach diesen Grundprinzipien vorzugehen und es bestimmt sich daher in "Stufe 1" das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Sechstelgrenze nach den Vorschriften des § 67 EStG 1988 und zwar ohne Beeinflussung durch Abkommensrecht. Daher ist auch die zeitliche Zuordnung des Zuflusses einer Auslandsprämie nicht nach dem Kausalitätsprinzip, sondern nach dem sich aus § 19 EStG 1988 ergebenden Zuflussprinzip vorzunehmen. Wird daher eine Auslandsprämie, die kausal mit der im Jahr X1 in Rumänien erbrachten Tätigkeit verknüpft ist, erst nach Rückkehr im Jahr X2 ausgezahlt, dann liegt eine Sonderzahlung vor, die das Jahressechstel des Jahres X2 und nicht jenes des Jahres X1 verbraucht, denn diese Verbrauchswirkung findet ausschließlich nach innerstaatlichem Recht und daher unbeeinflusst durch Abkommensrecht statt.

Erst in "Stufe 2" ergibt sich sodann bei der Abkommensanwendung, dass die im Jahr X2 ausbezahlte Prämie im Jahr X2 in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist.

Bundesministerium für Finanzen, 29. September 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 24 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 29/2006
Art. 15 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 29/2006
§ 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Jahressechstel, Auslandsprämien, Dreistufenprinzip, Kausalitätsprinzip, Zuflussprinzip

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 33
EAS 3331

Stichworte