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Information zu der am 4. September 2014 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330)

BMFBMF-010311/0047-IV/8/20142.9.20142014

Am 4. September 2014 tritt eine neue Aussetzungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2014 der Kommission zum Verbot der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Union) in Kraft, mit der die Einfuhr der in der Anlage dieser Verordnung angeführten Exemplare wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft verboten wird. Durch diese Verordnung, die die Verordnung (EU) Nr. 578/2013 ersetzt, ergeben sich folgende, auch für die Beurteilung des Kriteriums der Unerheblichkeit des Handels mit Exemplaren des Anhangs A oder B im Strafverfahren (siehe insbesondere VB-0330 Abschnitt 7.1.1. Abs. 6) relevante Änderungen:

1. Kroatien ist der Union am 1. Juli 2013 beigetreten. Aus der Liste von Arten, deren Einfuhr in die Union verboten ist, wurden daher alle Verweise auf diesen Mitgliedstaat gestrichen.

2. Die Einfuhr der folgenden Arten in die Union wurde verboten:

3. Das Verbot der Einfuhr der folgenden Arten wurde aufgehoben:

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330 Anlage 13) berücksichtigt.

Ferner wurden die Liste der Vertragsstaaten (VB-0330 Anlage 4) aktualisiert, weil der Irak dem Artenschutzübereinkommen mit Wirkung vom 6. Mai 2014 beigetreten ist und sich in Bezug auf die Verwendung von Sicherheitsmarken bei einigen Ländern Änderungen ergeben haben.

 

Bundesministerium für Finanzen, 2. September 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1
DVO 888/2014, ABl. Nr. L 243 vom 15.08.2014 S. 21
ArtHG 2009, Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010

Schlagworte:

CITES

Verweise:

VB-0330 Abschnitt 7.1.1.
VB-0330 Anlage 4
VB-0330 Anlage 13
DVO 578/2013, ABl. Nr. L 169 vom 21.06.2013 S. 1

Stichworte