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Information zur Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320); Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Pferde in Rumänien

BMFBMF-010311/0042-IV/8/201416.9.20142014

Die Kommission hat mit Beschluss 2010/346/EU Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien erlassen. Die Schutzmaßnahmen betreffen Equiden, deren Sperma, Eizellen und Embryos sowie aus Equiden gewonnene Bluterzeugnisse.

Demnach ist das innergemeinschaftliche Verbringen von (registrierten und nicht registrierten) Equiden aus Rumänien, ausgenommen Equiden aus außerhalb von Rumänien gelegenen Haltungsbetrieben, die entweder auf Hauptverkehrsstraßen oder Autobahnen durch Rumänien durchgeführt oder direkt und ohne Unterbrechung zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof befördert werden und von einem Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG begleitet werden, verboten.

(2) Das innergemeinschaftliche Verbringen lebender Pferde, deren Sperma, Eizellen und Embryos aus Rumänien nach und durch Österreich ist nur gestattet, wenn die Sendungen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, die folgenden zusätzlichen Vermerk aufweist:

"Equiden/Equidensperma/Equidenembryonen (Nichtzutreffendes bitte streichen) versandt gemäß Beschluss 2010/346/EU der Kommission."

Bundesministerium für Finanzen, 16. September 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909
BVO 2008, Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008, BGBl. II Nr. 473/2008
Beschluss 2010/346/EU, ABl. Nr. L 155 vom 22.06.2010 S. 48

Schlagworte:

Tiere, Tierseuche

Verweise:

Anhang III RL 2009/156/EG , ABl. Nr. L 192 vom 23.07.2010 S. 1

Stichworte