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Information zur Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320); Klassische Schweinepest - tierseuchenrechtliche Maßnahmen in bestimmten Mitgliedstaaten

BMFBMF-010311/0038-IV/8/201416.9.20142014

Seitens der Kommission wurden mit Durchführungsbeschluss 2013/764/EU tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen. Diese Maßnahme betrifft lebende Schweine sowie Schweinesamen, Eizellen und Embryonen von Schweinen und bestimmte Fleischzubereitungen aus bestimmten Gebieten Bulgariens, Kroatiens, Lettlands und Rumäniens.

Lebende Schweine sowie Schweinesamen, Eizellen und Embryonen und bestimmte Fleischzubereitungen von Schweinen aus bestimmten Gebieten Bulgariens, Kroatiens, Lettlands und Rumäniens dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen nach oder durch Österreich verbracht werden. Die Gesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von lebenden Schweinen, Schweinesamen sowie Eizellen und Embryonen und bestimmten Fleischzubereitungen von Schweinen beigefügt sind, müssen folgenden zusätzlichen Vermerk aufweisen:

"Tiere bzw. Schweinesperma oder Embryonen/Eizellen sowie Erzeugnisse gemäß des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU der Kommission mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten."

Bundesministerium für Finanzen, 16. September 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909
BVO 2008, Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008, BGBl. II Nr. 473/2008
Durchführungsbeschluss 2013/764/EU , ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2013 S. 102

Schlagworte:

Tierseuchenrecht, Klassische Schweinepest

Stichworte