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Einbringung und Verwendung von Mietfahrzeugen durch österreichische Soldaten

BMFBMF-010315/0001-IV/6/201424.9.20142014

Das österreichische Bundesheer (ÖBH) ist im Zusammenhang mit dem EUFOR-Einsatz in Bosnien und Herzegowina (BiH) und der Problematik der Heimaturlaube unter Verwendung ausländischer Mietfahrzeuge an das BMF herangetreten.

1. Problemstellung

Das österreichische Bundesheer befindet sich derzeit mit ca. 300 Mann im EUFOR-Einsatz in Bosnien und Herzegowina. Während des Einsatzes gewährt das BMLVS Sonderurlaub von 2,5 Tagen pro Monat, den die Soldaten im Regelfall im Kreise der Angehörigen in Österreich verbringen. Die Reisekosten sind aus privaten Mitteln zu bestreiten. Die im Süden Österreichs beheimateten Soldaten schließen Mietwagenverträge in Bosnien und Herzegowina ab und nutzen die Mietfahrzeuge auch ihm Rahmen von Fahrgemeinschaften und gestaffelten Hin- und Rückreisebewegungen ("Car-Sharing").

Die Beendigungsfrist nach Art. 560 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO beträgt gemäß Art. 560 Abs. 2 ZK-DVO 5 Tage vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Mietvertrages. Danach muss das Beförderungsmittel entweder wiederausgeführt werden oder einem in der Union ansässigen Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden. Eine Rückgabe des Mietfahrzeuges an ein in der Union ansässiges Vermietungsunternehmen scheidet im vorliegenden Fall allerdings aus, da die Vermietungsunternehmen in Bosnien und Herzegowina und Österreich kaum vernetzt sind. Die urlaubsbedingte Verbleibdauer des Mietfahrzeuges im Zollgebiet der Union überschreitet somit die gesetzlich festgelegte Beendigungsfrist und deckt sich im Hinblick auf das praktizierte Car-Sharing mitunter auch nicht mit der Dauer des Mietvertrages.

2. Lösungsansatz

Die vom BMLVS dargestellte Situation kann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 140 Abs. 3 ZK subsumiert werden, wonach die Frist für die Beendigung des Verfahrens in vertretbaren Grenzen (im gegenständlichen Fall für die Dauer des Mietvertrages in Höhe vom maximal 30 Tagen) verlängert werden kann. Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen von in der Union ansässigen Vermietungsunternehmen ist auf Grund der begrenzten Anwendungsfälle und der geringfügigen Verlängerung der Beendigungsfrist nicht zu befürchten.

Die Fristverlängerung ist zweckmäßigerweise auf dem Mietvertrag zollamtlich zu bestätigen. Hiezu wird den Angehörigen des österreichischen Bundesheeres empfohlen, unmittelbar nach der Einreise nach Österreich, spätestens jedoch 5 Tage ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Mietvertrages die nächstgelegene österreichische Zollstelle (zB Spielfeld) aufzusuchen und die Fristverlängerung unter Vorlage des Mietvertrages und des Urlaubsscheines zu beantragen.

Die Frist kann für die Dauer des Mietvertrages (maximal 30 Tage) verlängert werden. Der Inhaber des Mietvertrages muss nicht notwendigerweise der Verwender (Fahrer) des Mietfahrzeuges sein. Die Bediensteten des österreichischen Bundesheeres haben den Zollbehörden im Kontrollfall den Mietvertrag und den Urlaubsschein vorzuweisen.

Bundesministerium für Finanzen, 24. September 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ZBefrVO, VO 1186/2009 , ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23

Schlagworte:

Mietfahrzeuge

Verweise:

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 560 Abs. 1 Buchstabe a
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 560 Abs. 2
ZK, Zollkodex Art. 140 Abs. 3

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