vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information zu der am 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0015-IV/8/20141.7.20142014

1. Mit

wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 aufgehoben und neue Bestimmungen für die Einfuhr von bestimmten Futter- und Lebensmitteln aus Japan erlassen.

Auf Grund dieser neuen Durchführungsverordnung ist für jede Warensendung mit Futter- und Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan, mit Ausnahme von Tee des KN-Codes 0902, 2101 20 und 2202 90 mit Ursprung in allen Präfekturen außer Fukushima,

erforderlich.

Gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 haben die Futter- bzw. Lebensmittelunternehmer dem örtlich zuständigen Zollamt rechtzeitig vorab über das Eintreffen der Sendung zu informieren. Zu diesem Zweck haben sie dem Zollamt am benannten Eingangsort ein ausgefülltes GDE mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung zu übermitteln (VB-0200 Abschnitt 110.3.).

Die Zollstelle hat zunächst eine formelle Dokumentenprüfung durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in den Feldern II.1 bis II.9 des GDE durch das Zollamt vordrucksgemäß zu bestätigen (VB-0200 Abschnitt 110.3.1. und VB-0200 Abschnitt 110.3.2.).

Die Durchführung der amtlichen Kontrolle am benannten Eingangsort obliegt

Eine Abfertigung ist erst nach positivem Abschluss dieser Kontrolle und Wiedervorliegen des GDE, in dem von der zuständigen Behörde in den Feldern II.14 oder II.16 eine Einfuhrentscheidung getroffen wurde, zulässig (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678").

Sofern die Erzeugnisse auch der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt nach dem Tierseuchenrecht (siehe Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht, VB-0320) unterliegen, sind die Kontrollmaßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 322/2014 im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle vorzunehmen. In diesem Fall tritt das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE - siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.11. und VB-0320 Anlage 3 Muster 1 oder VB-0320 Anlage 3 Muster 2; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853" oder "C640"in Verbindung mit einem der Codes "7280", "7281", "7282", "7283", "7284", "7285" oder "7286" - siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1.) an die Stelle des GDE.

Die Anlage 11 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 11) wurde entsprechend geändert.

2. Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nrn. 323/2014 und 718/2014 wurde der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 geändert.

Auf Grund dieser Änderung bestehen nunmehr für folgende Lebensmittel Einfuhrkontrollen:

Keine Einfuhrkontrolle ist mehr erforderlich für

Die Anlage 3 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) wurde entsprechend geändert.

3. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 323/2014 wurde auch der Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (Mustervordruck für das GDE) geändert.

Bis zum Ergehen anderslautender Informationen sind sowohl "alte" als auch "neue" Mustervordrucke für das GDE anzuerkennen.

Die Änderung des Mustervordruckes samt den hiezu ergangenen Erläuterungen wurden bereits in den entsprechenden Anlagen der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 1. Juli 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11
DVO 322/2014 , ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 1
LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006

Schlagworte:

Japan, Fukushima, Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, Futtermittel nicht tierischen Ursprungs

Verweise:

VB-0200
VB-0320

Stichworte