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12. Sachhaftungen (§ 225 BAO)

BMF2024-0.234.9947.11.2014

Rz 1300
Eine Sachhaftung (sachliche Haftung) liegt vor, wenn eine Sache grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wer die Sache im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung innehat (zB als Eigentümer oder Besitzer), für bestimmte Abgabenschulden in Anspruch genommen werden kann.

Rz 1301
Wesentliches Merkmal der Sachhaftung ist, dass sie dem Abgabengläubiger hinsichtlich einer bestimmten Sache eine Rechtsstellung verleiht, die allen Rechten an der Sache, auch dem Eigentum, vorgeht, weil das höherstehende Gemeinschaftsinteresse diesen Eingriff in die Rechtssphäre des Einzelnen ermöglicht (VwGH 16.12.1999, 98/16/0157).

Rz 1302
Haftungen an beweglichen Sachen sind mit Beschlagnahmebescheid geltend zu machen. Die Erlassung solcher Bescheide liegt im Ermessen.

12.1. Geltendmachung der Sachhaftung (§ 225 Abs. 1 BAO)

Rz 1303
Die Geltendmachung der Sachhaftung an beweglichen körperlichen Gegenständen erfolgt durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sache aussprechenden Bescheides. Die Ausfolgung des beschlagnahmten Gegenstandes kann durch Verhängung einer Zwangsstrafe (§ 111 BAO) erzwungen, könnte aber auch durch Anwendung unmittelbaren Zwanges (§ 86b AbgEO) durchgesetzt werden. Eine allfällige Verwertung beschlagnahmter Sachen hat gemäß § 87 AbgEO zu erfolgen. Dingliche Rechte (zB Pfandrechte) dritter Personen an den beschlagnahmten Gegenständen stehen der Verwertung zugunsten der Abgabenansprüche nicht entgegen. Im Fall der Anfechtung des Beschlagnahmebescheides (Verfügungsverbotes) empfiehlt es sich, mit der Verwertung der beschlagnahmten Sachen bis zur Rechtskraft des Bescheides zuzuwarten.

12.2. Sachhaftung unbeweglicher Sachen (§ 225 Abs. 2 BAO)

Rz 1304
Die Geltendmachung einer Sachhaftung ist keine Maßnahme der Abgabenfestsetzung, sondern ein Schritt der Abgabeneinhebung. Für die Erlassung eines Bescheides nach § 225 Abs. 1 BAO kommt es dabei nicht darauf an, ob die Abgabe dem Abgabenschuldner - der mit dem Adressaten des Sachhaftungsbescheides keineswegs ident sein muss - bereits vorgeschrieben ist oder ob ein erlassener Abgabenbescheid in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 16.12.1999, 98/16/0157).

Der Haftungspflichtige kann innerhalb der Beschwerdefrist gegen den Beschlagnahmebescheid auch anfechten (§ 248 BAO). Daraus ergibt sich, dass dem Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung des Beschlagnahmebescheides Kenntnis über den haftungsgegenständlichen Anspruch zu verschaffen ist. Die Bescheidbeschwerde kann bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat (§ 249 Abs. 2 BAO). Eine auf Grund eines Rechtsmittels des Haftungspflichtigen über den Abgabenanspruch ergehendes Erkenntnis wirkt auch gegen den Erstschuldner (§ 281 Abs. 2 BAOdas Erkenntnis auch an den Erstschuldner gerichtet und ihm bekannt gegeben (zugestellt) wirdRz 1214 bis verwiesen.

12.2. Sachliche Haftung unbeweglicher Sachen (§ 225 Abs. 2 BAO)

Rz 1305
Gemäß § 11 GrStG haftet für die Grundsteuer ein gesetzliches Pfandrecht auf dem Steuergegenstand. Wenn auch die Grundsteuer selbst ausschließlich von den Gemeindebehörden eingehoben wird, so hat diese Gesetzesbestimmung dennoch auf Grund des § 6 Bodenwertabgabegesetz und des § 5 des BG über eine Abgabe von land- und forstswirtschaftlichen Betrieben für die Abgabenbehörden des Bundes mittelbar Bedeutung. Ferner sind die Bestimmungen des GrStG dem § 44 Abs. 2 FLAG 1967 zufolge bei der Erhebung des Beitrages von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sinngemäß anzuwenden.

Rz 1306
Sachhaftungen an Liegenschaften sind auf Grund der Bestimmungen der (gerichtlichen) Exekutionsordnung (Pfandrechtsvormerkung, zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung) geltend zu machen.

Randzahlen 1307 bis 1329: derzeit frei

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