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9.2. Grundsätze von Amtshandlungen

BMFBMF-280000/0061-IV/2/201431.3.2014

9.2.1. Allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze iZm Amtshandlungen

9.2.1.1. Anwendungsbereich des § 12 AVOG 2010

Die Befugnisse des § 12 AVOG 2010 sind grundsätzlich allen Organen der Abgabenbehörden, unabhängig von ihrer internen organisatorischen Zugehörigkeit, eingeräumt.

9.2.1.2. Befugnisse

Mit der Bestimmung des § 12 AVOG 2010 werden verschiedene anderorts gesetzlich geregelte Befugnisse (zB AuslBG, BAO, GSpG, AÜG, AVRAG, AbgEO) auf finanzpolizeiliche Maßnahmen übertragen. Spezialbefugnisse nach den jeweiligen Materiengesetzen bleiben weiterhin aufrecht.

Standard

Zu Beginn jeder Amtshandlung hat eine Anmeldung mit Ausweisleistung und Angabe der Rechtsgrundlage des Einschreitens durch die Einsatzleiter/in zu erfolgen.

Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.

Die neu geregelten und maßgeblich erweiterten Befugnisse der Betretungs- und Befahrungsrechte sowie der Identitätsfeststellung sind nur unter der Voraussetzung gegeben, dass Grund zur Annahme von Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften besteht. Diese "Grund zur Annahme"-Voraussetzung ist dann nicht anzuwenden, wenn in den Materiengesetzen (lex speciales) diese Einschränkung nicht verlangt wird (zB § 26 Abs. 4 AuslBG).

Die originäre Anwendung der Befugnisse nach § 12 AVOG 2010 hat durch die Organe der Abgabenbehörden immer einzelfallbezogen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.

Neben der Beachtung der verfassungsgesetzlichen Schranken (zB Schutz des Hausrechtes) und der Einhaltung der (einfach)gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Ausübung dieser Befugnisse (zB Voraussetzung des Tatbestandsmerkmales "Grund zur Annahme" oder "für Zwecke der Abgabenerhebung") erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch, dass die beaufsichtigende, kontrollierende oder Abgaben sichernde Vollzugsmaßnahme nur gesetzt wird, nachdem sich das Organ vor Beginn der Amtshandlung (vor Ort) subjektiv Gewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Befugnisrechtes verschafft hat.

Bei der Ausübung der Befugnisse ist außerdem immer unter möglichster Schonung der Privatsphäre und der Menschenwürde der Betroffenen vorzugehen.

9.2.1.2.1. Grund zur Annahme von Zuwiderhandlungen

Ein Grund zur Annahme begründet noch keinen konkreten Verdacht eines bestimmten Vergehens. Bestimmte Wahrnehmungen des Organs in Abstimmung mit gesetzlichen Bestimmungen und Erfahrungen des täglichen Lebens können die Annahme von Zuwiderhandlungen begründen. Die aus den Wahrnehmungen gezogenen Schlüsse gehen aber in der Regel nicht über eine Vermutung hinaus.

Liegt ein konkreter Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Rechtsvorschriften vor, sind sämtliche verfahrensrechtliche Aspekte strafrechtlicher Bestimmungen zu berücksichtigen und die sich daraus ergebenden, den Abgabenbehörden zukommenden, Befugnisse und Verpflichtungen wahrzunehmen. Dies kann in Kontrollfällen auch dazu führen, dass die im § 12 AVOG 2010 eingeräumten Befugnisse (teilweise) durch andere, gegebenenfalls auch weitergehende (in den Materiengesetzen vorgesehene), ersetzt werden.

9.2.1.2.2. Betretungsrecht, Recht zum Befahren von Wegen

Definition

Im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben können die Organe der Abgabenbehörden Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten (Aufenthaltsräume der Arbeitnehmerinnen zB Aufenthalts- oder Ruheräume gilt § 26 Abs. 2 AuslBG) betreten und Wege befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist (Privatwege). Das Betretungsrecht ist nicht an die Zustimmung der Grundeigentümerin oder Nutzungsberechtigten gebunden.

Standard

Das Betretungsrecht hat unter möglichster Schonung der Privatsphäre und unter möglichster Rücksichtnahme auf in den Betriebsräumlichkeiten anwesende Personen (Gäste, Kunden usw.) zu erfolgen.

Dabei sind die für die Durchführung der Kontrollhandlung erforderlichen Hygiene-, Sicherheits- und sonstige Gefahrenschutzmaßnahmen zu beachten.

Als Wohnraum genutzte Gebäudeteile sind vom Betretungsrecht nur insofern umfasst, als bei der Ausübung des Betretungsrechtes die rechtlichen Grenzen einer Nachschau nicht überschritten werden und ein durch objektive Gegebenheiten begründeter Verdacht besteht, dass darin Zuwiderhandlungen stattfinden. Dies ist mittels Aktenvermerk zu dokumentieren. Das Betretungsrecht umfasst somit keinesfalls das Recht zur Durchsuchung der Räumlichkeiten.

Eine physische Durchsetzung des Betretungsrechtes ist nicht zulässig.

9.2.1.2.3. Identitätsfeststellung

Definition

Die finanzpolizeiliche Identitätsfeststellung ist das Erfassen des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift einer Person in deren Anwesenheit. Sie erfolgt grundsätzlich durch die Überprüfung eines amtlichen Lichtbildausweises, in Ermangelung dessen, durch sonstige Dokumente oder Auskünfte von Personen, die eine Identifizierung mit der gebotenen Sicherheit ermöglichen.

Standard

Die Aufforderung zur Herausgabe der Dokumente und damit zum Nachweis der Identität erfolgt unter Hinweis auf die gesetzliche Berechtigung des AVOG und den Grund zur Annahme von Zuwiderhandlungen. Die Anwendung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung gemäß § 12 AVOG 2010 durch Organe der Finanzpolizei ist nicht zulässig. Es verbleibt aber die Sanktionsmöglichkeit der Finanzstrafbehörde nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG, soweit kein anderes Finanzvergehen verwirklicht worden ist.

Die Verpflichtung zur "Duldung der unmittelbaren Durchsetzung" der Identitätsfeststellung gemäß § 12 Abs. 3 AVOG 2010 lässt keine Personendurchsuchung zu. Offenliegende Gegenstände (bspw. Auftragsblock, abgelegte Kleidungsstücke usw.) können jedoch zur Personenidentifikation herangezogen werden.

Sofern mangels amtlichen Reisedokuments die Staatszugehörigkeit nicht geklärt werden kann, ist die Identität zweifelsfrei durch Befragung und Überprüfung (bspw. FIS-Fremdeninformationssystem-Abfrage) festzustellen.

9.2.1.2.4. Fahrzeuganhaltung und Kontrolle

Definition

Anhaltungen sind im Rahmen der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit zulässig und bedürfen keiner weiteren Voraussetzung. Das Anhalterecht beinhaltet auch das Recht zur Überprüfung mitgeführter Güter (Ladung).

Standard

Anhaltungen von Fahrzeugen aus dem fließenden Verkehr haben zum Schutz der potenziell Betroffenen aber auch zum Schutz der eigenen Bediensteten mit der dazu erforderlichen Sorgfalt zu erfolgen. Dabei sind alle zu Gebote stehenden Vorkehrungen zur Absicherung des Kontrollortes (Verwendung von Signalwesten, Anhaltekelle, Lichtkegel, Warndreieck usw., bei zusätzlicher Absicherung durch Blaulicht) zu treffen.

Anhaltungen dürfen daher nur von geschulten Organen durchgeführt werden.

Kontrollen des ruhenden Verkehrs (zB Parkplätze, Raststätten usw.) ist der Vorzug zu geben, wenn dies zweckdienlich ist und damit derselbe Effekt erzielt werden kann.

9.2.1.2.4.1. Allgemeines zur Anhaltung

Anhaltungen von Fahrzeugen und Auskunftsverlangen von Personen werden in der Regel als verfahrensfreie Maßnahmen der Hoheitsverwaltung vollzogen.

Sie sind allerdings auch als solche Vollzugsmaßnahmen rechtlich überprüfbar (zB Maßnahmenbeschwerden). Die entsprechenden Vorschriften, welche die Voraussetzungen festlegen, unter denen eine Anhaltung erfolgen kann, sind daher jedenfalls (beachte auch "Betroffenenbelehrung") zu beachten.

Anhaltungen können auch bei Amtshandlungen mit Verwendung von Deckkennzeichen durchgeführt werden. Dabei ist das Allgemeinerfordernis der Ausweisleistung zu beachten.

Die zu setzenden Verkehrsleitmaßnahmen stehen ausschließlich den Organen der öffentlichen Sicherheit und der ASFINAG zu.

9.2.1.2.4.2. Verwendung des blauen Drehlichts und Folgetonhorns

Bei der Benützung von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht und einer Vorrichtung zur Abgabe von Warnzeichen mit aufeinander folgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen die Signale nur bei Gefahr im Verzug, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwendet werden. Dies ist jedoch immer auf das unbedingt notwendige Maß einzuschränken.

Die Leuchten mit blauem Licht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes (zB mobile Kontrolltätigkeiten) verwendet werden.

Ein Einsatzfahrzeug ist ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale (§ 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960).

Ob blaues Licht und/oder Folgetonhorn gemeinsam oder blaues Licht alleine verwendet wird, richtet sich nach der jeweiligen Situation und Wahrnehmbarkeit des Einsatzfahrzeuges.

Solange es durch die Einsatzfahrt zu keiner Gefährdung von Personen kommt und keine Sachbeschädigung droht, sind Fahrzeuglenker und Fahrzeuglenkerinnen bei Einsatzfahrten von der Einhaltung der grundsätzlich zu beachtenden Straßenverkehrsregeln entbunden.

Jede Verwendung des Blaulichtes und/oder Folgetonhornes ist aus Gründen der Eigensicherung und der Nachvollziehbarkeit unter Angabe des angefahrenen Ortes und nach Möglichkeit unter Anführung des polizeilichen Kennzeichens des Zielfahrzeuges im Überwachungsprotokoll zu vermerken.

Die Gesamtverantwortung betreffend den Einsatz von Blaulicht und/oder Folgetonhorn liegt grundsätzlich beim Fahrzeuglenker/bei der Fahrzeuglenkerin.

Die missbräuchliche Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn stellt nach höchstrichterlicher Judikatur eine gerichtlich strafbare Handlung dar.

9.2.1.2.4.3. Anhaltezeichen

Das Anhaltezeichen ist so zu verwenden, dass der/dem Anzuhaltenden unmissverständlich klar ist, dass es sich um eine Befugnisausübung im Rahmen der Hoheitsverwaltung handelt.

9.2.1.2.4.4. Einsatztaktische Grundsätze

Erkennbarkeit

Die einschreitenden Bediensteten haben sich als Organ der Finanzpolizei klar erkennbar zu machen. Daher sind die zur Verfügung stehende Dienstbekleidung, insbesondere die zugewiesene Signalweste zu benützen.

Für die "Anhaltung" sind folgende - in der StVO vorgesehene Anhaltezeichen einzusetzen:

  • Leuchtbalken
  • Zeichen mit der roten Signallampe oder Winkerkelle
  • Armzeichen/Handzeichen (sofern die vorgenannten Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen oder bei Zuweisung eines Fahrzeuges auf einem Anhalteplatz zu einem Kontrollteam)

Wahl des Anhalteortes

Bei der Wahl des Anhalteortes ist unter Beachtung auf die je nach Tages- und Jahreszeit gegebenen Witterungseinflüsse und Lichtverhältnisse sowohl auf die Sicherheit der Bediensteten als auch die Sicherheit der/des Angehaltenen und der übrigen Verkehrsteilnehmer/innen Rücksicht zu nehmen.

Das angehaltene Fahrzeug ist grundsätzlich außerhalb der Fahrbahn - auf Parkplätzen, Haltestellen udgl. - abzustellen.

Während der Nachtzeit sind Anhaltungen und Kontrollen nur auf ausreichend beleuchteten Straßenabschnitten (zB Kontrollbuchten) und Plätzen durchzuführen.

In allen Fällen sind Ausweichmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.

An engen oder unübersichtlichen Straßenstellen sind Anhaltungen grundsätzlich zu unterlassen.

Auf Autobahnen und Schnellstraßen sind Anhaltungen ohne verkehrsleitende Maßnahmen ausschließlich durch Schleppen auf Parkplätzen, Betriebsumkehren oder festgelegten Kontrollpunkten (durch Blaulicht, Anhaltebalken) zulässig. Anhaltungen auf der Fahrbahn (Pannenstreifen, Beschleunigungsspur usw.) sind unzulässig.

Im örtlichen Zuständigkeitsbereich sind Anhalteplätze für stationäre Anhaltungen festzulegen. Jede/r betroffene Bedienstete hat sich jedenfalls im vorhinein mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen.

9.2.2. Verhalten im Außendienst

Standard

Im Hinblick auf die exponierte, im Blickfeld der Öffentlichkeit stehende Tätigkeit im Außendienst hat das Erhebungsorgan sein Verhalten so auszurichten, dass eine sachliche und möglichst emotionsfreie Durchführung der Erhebung und Ermittlung gewährleistet ist.

Die Zahl der einschreitenden Kontrollorgane soll den nach der Sachlage gebotenen Umfang nicht überschreiten und die Amtshandlung selbst ist unter Vermeidung unnötigen Aufsehens durchzuführen. Kontrollhandlungen der Finanzpolizei haben zumindest zu zweit zu erfolgen. Bei allen Amtshandlungen hat die Eigensicherung Priorität.

9.2.3. Inanspruchnahme von Organen der öffentlichen Sicherheit

Standard

Ist die Sicherheit von Bediensteten unmittelbar gefährdet oder die Durchsetzung einer Zwangsmaßnahme im Außendienst (zB bei Festnahmen) nicht gewährleistet, so ist Hilfeleistung durch die Organe der öffentlichen Sicherheit unter Angabe des Grundes und der rechtlichen Bestimmungen anzufordern.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind unter folgenden Bedingungen bereits im Vorfeld anzufordern bzw. bei (Schwerpunkt)aktionen mit möglichen Auswirkungen auf die Öffentlichkeit zu informieren und allenfalls einzubinden:

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