vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen

BMFBMF-010103/0209-IV/20131.1.20142014Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen

Beschwerdevorentscheidungen (Inhalt), Vorlageantrag (Voraussetzungen, Frist, Rechtsfolgen)

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

BMF 06.07.2006, BMF-010103/0056-VI/2006, AÖF Nr. 216/2006
BMF 30.10.2006, BMF-010103/0081-VI/2006, AÖF Nr. 273/2006

4.5. Befugnis, Form

Der Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung ist der Vorlageantrag.

Zur Stellung eines Vorlageantrages befugt sind

Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO (Feststellung von Einkünften) wirken grundsätzlich allen Beteiligten gegenüber. Daher kann beispielsweise ein Kommanditist auch dann einen Vorlageantrag stellen, wenn der Komplementär die Bescheidbeschwerde eingebracht hat.

Der Vorlageantrag ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO. Er ist somit grundsätzlich schriftlich einzubringen.

Nach Maßgabe des § 85 Abs. 3 BAO kann der Antrag mündlich (nicht jedoch telefonisch) gestellt werden. Nach § 86a BAO in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 kann er auch unter Verwendung eines Telekopierers eingebracht werden. Die Stellung im Wege von FinanzOnline ist nach Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen zulässig.

Die BAO enthält für den Vorlageantrag keine speziellen Inhaltserfordernisse. Er muss somit nicht begründet werden (vgl. zB VwGH 28.11.2000, 97/14/0032).

Wegen der "Vorhaltswirkung" von Beschwerdevorentscheidungen (vgl. zB VwGH 23.9.2005, 2003/15/0147) wird es jedoch vielfach für die Partei (§ 78 BAO) zweckmäßig sein, auf in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Sachverhaltsannahmen zu reagieren.

Nicht zuletzt wegen § 270 BAO (kein Neuerungsverbot) können Bescheidbeschwerden in Vorlageanträgen erweitert oder eingeschränkt werden.

Im Vorlageantrag kann gestellt werden

Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (zB VwGH 28.10.1997, 93/14/0146). Wird ein Vorlageantrag vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos (zB VwGH 25.11.1999, 99/15/0136; er ist nach diesem Erkenntnis diesfalls nur dann wirksam, wenn er nach Zustellung der separaten Begründung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht wird).

4.6. Rechtswirkungen, Erledigung des Vorlageantrages

Durch einen zulässigen (wirksamen) und fristgerechten Vorlageantrag wird die Beschwerde wieder unerledigt. Der Vorlageantrag beseitigt jedoch nicht die Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand.

Erst die abschließende Erledigung der Bescheidbeschwerde verdrängt die Beschwerdevorentscheidung.

Vorlageanträge sind zurückzuweisen, wenn sie

Die Zurückweisung obliegt dem Verwaltungsgericht. Sie hat mit Beschluss zu erfolgen.

4.7. Weitere Rechtsfolgen des Vorlageantrages (§ 300 BAO)

4.7.1. Unzuständigkeit der Abgabenbehörde

Ab Stellung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben (§ 300 Abs. 1 erster Satz BAO).

Solche Abänderungen oder Aufhebungen sind beispielsweise

Eine solche Maßnahme ist auch die Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungsbescheides (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) trotz eines mit Beschwerde angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides (§ 21 Abs. 3 UStG 1994). Dies deshalb, weil durch die Veranlagung der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid aufgehoben würde (vgl. zB VwGH 30.5.2001, 2000/13/0011).

Diese vorübergehende Unzuständigkeit der Abgabenbehörde dauert nur solange, als Bescheide beim Verwaltungsgericht angefochten sind. Sie endet daher vor allem durch Erlassung des Erkenntnisses (§ 279 BAO).

4.7.2. Aufhebung gemäß § 300 BAO

In § 300 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 BAO ist eine Ausnahme der vorübergehenden Unzuständigkeit der Abgabenbehörde vorgesehen.

Mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide (und allfällige Beschwerdevorentscheidungen), deren Spruch sich als nicht richtig erweist, können (nach dem zweiten Satz des § 300 Abs. 1 BAO) von der Abgabenbehörde nur dann aufgehoben werden,

a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

Die Zustimmungserklärung (§ 300 Abs. 1 lit. a BAO) unterliegt nicht der Entscheidungspflicht. Sie begründet keinen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht bzw. auf Aufhebung durch die Abgabenbehörde.

Die Frist des § 300 Abs. 1 lit. c BAO ist eine behördliche Frist im Sinn des § 110 Abs. 2 BAO (somit verlängerbar). Ein diesbezügliches Antragsrecht hat weder die Abgabenbehörde noch der Beschwerdeführer. Anregungen auf Fristverlängerung haben keine fristhemmende Wirkung.

Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 300 Abs. 3 BAO). Beide Bescheide sind mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Der neue Sachbescheid (§ 300 Abs. 3 BAO) ist ein Bescheid im Sinn des § 253 BAO.

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

BMF 06.07.2006, BMF-010103/0056-VI/2006, AÖF Nr. 216/2006
BMF 30.10.2006, BMF-010103/0081-VI/2006, AÖF Nr. 273/2006

Stichworte