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Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen

BMFBMF-010103/0209-IV/20131.1.20142014Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen

Beschwerdevorentscheidungen (Inhalt), Vorlageantrag (Voraussetzungen, Frist, Rechtsfolgen)

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Beschwerdevorentscheidung, Zurückweisung, Gegenstandsloserklärung, inhaltliche Mängel, Formmängel, Mängelbehebungsauftrag, Änderungsbefugnis in Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag, Rechtsfolgen des Vorlageantrages, Verjährung

Verweise:

BMF 06.07.2006, BMF-010103/0056-VI/2006, AÖF Nr. 216/2006
BMF 30.10.2006, BMF-010103/0081-VI/2006, AÖF Nr. 273/2006

2.2. Zurücknahmeerklärung (§ 256 Abs. 3 BAO)

Die Zurücknahme einer Beschwerde ist bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde (somit bis zur Zustellung bzw. zur Verkündung der Entscheidung) zulässig (§ 256 Abs. 1 erster Satz BAO).

Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären (§ 256 Abs. 1 zweiter Satz BAO).

Die Zurücknahme der Beschwerde ist nicht widerrufbar (zB VwGH 3.4.1973, 1502/72; VwGH 8.3.1991, 90/17/0328).

Eine bedingte Zurückziehung der Beschwerde ist wirkungslos (zB VwGH 28.1.1994, 91/17/0070, 0126).

Willensmängel (zB Drohung, Zwang, Irrtum) führen zur Ungültigkeit der Zurückziehung (vgl. zB UFS 9.9.2004, RV/0709-L/03).

Wurden Beschwerden von mehreren Beschwerdebefugten eingebracht, so ist die Zurücknahme nur wirksam, wenn alle Beschwerden zurückgenommen werden. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) einer KG von der KG sowie von einem Gesellschafter oder von mehreren Gesellschaftern angefochten ist.

Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind (§ 256 Abs. 2 BAO).

Auch nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrages ist die Zurücknahme der Beschwerde zulässig. Diesfalls bewirkt die Gegenstandsloserklärung die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung (und damit das Wiederaufleben des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides).

Die Zurücknahme einer Bescheidbeschwerde steht einer neuerlichen Einbringung einer Beschwerde gegen den betreffenden Bescheid entgegen (vgl. zB VwGH 7.12.1972, 0847/71).

2.3. Zurücknahme nach § 85 Abs. 2 BAO

2.3.1. Formgebrechen

Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen (zB VwGH 8.9.2009, 2009/17/0110).

Die Nichtverwendung einer für den Einschreiter zugelassenen Amtssprache ist ein Formgebrechen (zB VwGH 22.4.1998, 97/03/0323; VwGH 23.2.2000, 2000/12/0026).

Nach Art. 8 B-VG ist die Amtssprache deutsch. Nach Maßgabe des Volksgruppenrechtes kommen weiters slowenisch, kroatisch und ungarisch in Betracht.

Ein Formgebrechen liegt vor, wenn der Nachweis der Zustimmung des Masseverwalters (Insolvenzverwalters) zu einer Eingabe des Schuldners fehlt (vgl. zB VwGH 12.11.1986, 85/13/0183). Die Zustimmung (Genehmigung) des Masseverwalters (Insolvenzverwalters) kann auch nachträglich erfolgen (vgl. VwGH 15.7.1998, 97/13/0090).

Ein Formgebrechen im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO ist weiters die fehlende Zustimmung (Genehmigung) des Sachwalters (vgl. zB VwGH 24.11.1987, 87/11/0141; UFS 27.10.2004, RD/0003-L/04).

2.3.2. Fehlende Unterschrift

Eine Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, dessen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Sie muss nicht lesbar sein. Nötig ist aber ein die Identität des Unterschreibenden kennzeichnender, individueller Schriftzug, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (zB VwGH 17.5.2001, 2001/16/0062).

Eine Paraphe (Handzeichen) ist keine Unterschrift (vgl. VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).

2.3.3. Sinngemäße Anwendung des § 85 Abs. 2 BAO

2.3.3.1. Fehlender Nachweis der Bevollmächtigung (§ 85 Abs. 4 BAO)

Wird ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3 BAO) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass § 83 Abs. 4 BAO Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 BAO sinngemäß (§ 85 Abs. 4 BAO).

§ 85 Abs. 4 BAO dient nicht dazu, eine nachträgliche Vollmachtserteilung zu ermöglichen, sondern lediglich den Nachweis einer bereits erfolgten Bevollmächtigung (allenfalls durch nachträgliche Beurkundung) nachzureichen (zB VwGH 16.3.1995, 94/16/0192; VwGH 22.3.1996, 95/17/0384). Aus der Datierung einer vorgelegten Vollmachtsurkunde kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass erst mit der Datierung der Urkunde das Vollmachtsverhältnis entstanden wäre (zB VwGH 19.12.1989, 86/07/0268; VwGH 22.3.1996, 95/17/0384).

Ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 4 BAO ist jedoch unzulässig, wenn sich ein berufsrechtlich hiezu befugter Bevollmächtigter auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen könnte (vgl. zB VwGH 18.7.2001, 97/13/0179).

Solche Befugnisse ergeben sich aus

Bestehen (zB nach der Aktenlage) konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, so hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen.

Bestehen Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis amtsbekannter Angehörige (§ 25 BAO), Haushaltsangehöriger oder Angestellter, so darf die Abgabenbehörde nicht nach § 83 Abs. 4 BAO von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen. Bei solchen Zweifeln hat die Abgabenbehörde nach § 85 Abs. 4 BAO vorzugehen (somit einen Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter zu erlassen).

2.3.3.2. Vollmachtsmängel (§ 83 Abs. 2 zweiter Satz BAO)

Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel (der Vollmacht) unter sinngemäßer Anwendung des § 85 Abs. 2 BAO zu veranlassen.

Ein solcher Vollmachtsmangel liegt beispielsweise vor, wenn die vorgelegte Vollmachturkunde nicht zur Einbringung der betreffenden Eingabe berechtigt (vgl. VwGH 29.9.1978, 0045/78, 559/78).

2.3.4. Inhaltliche Mängel (§ 250 Abs. 1 BAO)

Voraussetzung für die Beurteilung eines Schriftsatzes als Beschwerde (im Sinn der §§ 243 und 250 BAO) ist, dass aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, die Partei beabsichtige eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen. Lässt sich erkennen, dass der Einschreiter sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, so ist vom Vorliegen einer Beschwerde auszugehen (vgl. zB VwGH 19.2.1997, 94/13/0269). Die Bezeichnung des Schriftsatzes ist bei der Beurteilung, ob eine Beschwerde vorliegt, nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. zB VwGH 12.8.2002, 2001/17/0171).

Die Beschwerde muss nach § 250 Abs. 1 BAO folgende Bestandteile enthalten:

a) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

b) die angefochtenen Teile des Bescheides,

c) die beantragten Änderungen (Beschwerdebegehren),

d) eine Begründung.

Für § 250 Abs. 1 lit. a BAO (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides) genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, (zB VwGH 12.3.2010, 2006/17/0360).

Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO), muss einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (zB VwGH 28.5.2008, 2008/15/0123). Die Abgabenbehörde soll nämlich in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid zuschreiben will (zB VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108).

Die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, erfordert bei teilweiser Anfechtung des Bescheides die Erklärung, wie weit diese Anfechtung reicht (vgl. zB VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108).

Der Antrag auf erklärungsgemäße Veranlagung entspricht dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. c BAO nur dann, wenn tatsächlich eine solche Abgabenerklärung eingereicht wurde (VwGH 20.7.1999, 93/13/0312).

Ist ein angefochtener Bescheid einer Abänderung nicht zugänglich, sodass das Beschwerdebegehren der Natur der Sache nach nur auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet sein kann, so ist mit einem auf Aufhebung des bekämpften Bescheides gerichteten Beschwerdebegehren den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO Genüge getan (zB VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108).

Dies gilt beispielsweise für Beschwerden gegen

Das ausdrückliche Begehren auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides genügt für § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO (VwGH 30.9.1998, 93/13/0258). Dies gilt auch für Anträge auf ersatzlose Aufhebung von Haftungsbescheiden (VwGH 28.1.1998, 96/13/0081) oder von Beschlagnahmebescheiden.

Dem Fehlen einer Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) ist nicht gleichzuhalten, dass die Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (zB VwGH 31.5.2011, 2008/15/0331).

Mängelbehebungsaufträge dürfen nicht zur Beibringung von Beweismitteln erteilt werden (zB VwGH 17.12.1998, 97/15/0130); dies gilt beispielsweise für Aufträge zur Vorlage von Steuererklärungen und Steuerbilanzen (VwGH 14.10.1980, 1001/79).

2.3.5. Mängelbehebungsauftrag

Liegen Mängel im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO bei Bescheidbeschwerden vor, so hat die Abgabenbehörde einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Dies liegt nicht im Ermessen der Behörde (vgl. zB VwGH 29.6.1999, 99/14/0123).

Nicht mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen ist jedoch, wenn die Eingabe von vornherein offenkundig aussichtslos ist, insbesondere wenn sie wegen Verspätung oder wegen Nichtlegitimation des Einschreiters zurückzuweisen ist (vgl. zB VwGH 27.6.1994, 93/12/0095, 0096).

Der Mängelbehebungsauftrag ist an den Einschreiter, somit bei fehlendem Nachweis der Vollmacht an den Bevollmächtigten, zu richten (vgl. zB VwGH 22.1.1988, 88/18/0003; VwGH 12.6.1990, 89/14/0085).

Mängelbehebungsaufträge sind verfahrensleitende Verfügungen im Sinn der §§ 94 und 244 BAO. Sie sind daher nicht abgesondert anfechtbare Bescheide. Solche Bescheide haben den Hinweis auf die Zurücknahmefiktion (für den Fall der Nichtbefolgung bzw. nicht fristgerechter Befolgung des Auftrages) zu enthalten.

Mängelbehebungsaufträge sind zweckmäßigerweise mit Zustellnachweis zuzustellen.

Im Mängelbehebungsauftrag ist eine angemessene Frist zu setzen.

Die Mängelbehebungsfrist ist auf Antrag verlängerbar (zB VwGH 3.6.1993, 92/16/0116). Dies ergibt sich aus § 110 Abs. 2 BAO, wonach von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen verlängert werden können.

Anträge auf Verlängerung der Beschwerden (und Vorlageanträge) betreffenden Mängelbehebungsfristen haben nach § 245 Abs. 5 BAO fristhemmende Wirkung (sinngemäße Anwendung des § 245 Abs. 3 und 4 BAO).

Über Fristverlängerungsanträge ist mit Bescheid abzusprechen. In Betracht kommt insbesondere die Bewilligung der Fristverlängerung sowie die Ablehnung (Zurückweisung oder Abweisung) des Antrages. Solche Bescheide sind verfahrensleitende Verfügungen (im Sinn der §§ 94 und 244 BAO).

Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 110 Abs. 3 BAO).

Bei nicht grob verschuldeter Versäumung der Frist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) in Betracht.

Die Fristverlängerung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.

Die Befolgung von Mängelbehebungsaufträgen ist nicht mit Zwangsstrafe (§ 111 BAO) erzwingbar.

2.3.6. Erklärung als zurückgenommen

Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so gilt die Beschwerde als zurückgenommen.

Dies liegt nicht im Ermessen und hat durch Beschwerdevorentscheidung (bzw. durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes) zu erfolgen. Diese Entscheidung ist zu begründen (nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO bzw. nach § 280 Abs. 1 lit. e BAO).

Mängelbehebungsaufträge sind insbesondere dann nicht rechtmäßig, wenn

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Beschwerdevorentscheidung, Zurückweisung, Gegenstandsloserklärung, inhaltliche Mängel, Formmängel, Mängelbehebungsauftrag, Änderungsbefugnis in Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag, Rechtsfolgen des Vorlageantrages, Verjährung

Verweise:

BMF 06.07.2006, BMF-010103/0056-VI/2006, AÖF Nr. 216/2006
BMF 30.10.2006, BMF-010103/0081-VI/2006, AÖF Nr. 273/2006

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