Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsbescheinigung, Beglaubigung, Doppelbesteuerungsabkommen |
Verweise: | BMF 23.08.2004, 04 0101/31-IV/4/04, AÖF Nr. 230/2004 |
Auf Grund des Umzugs des Bundesministeriums für Finanzen wird die im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 23. August 2004, AÖF Nr. 230/2004 idF AÖF Nr. 125/2007 genannte Adresse geändert.
Absatz 2 des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 23. August 2004, GZ 04 0101/31-IV/4/04, AÖF Nr. 230/2004 idF AÖF Nr. 125/2007 "Entlastung steuerpflichtiger Auslandseinkünfte in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen; Verwendung von Ansässigkeitsbestätigungen" wird wie folgt geändert:
"(2) Die Bestätigung der Ansässigkeit im Sinne des jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens hat durch das für die Erhebung der Abgabe vom Einkommen und Vermögen der natürlichen oder juristischen Person zuständige Finanzamt zu erfolgen. Sollte ein DBA-Vertragsstaat eine Überbeglaubigung von finanzamtlich ausgestellten Ansässigkeitsbestätigungen verlangen (wie zB die Russische Föderation), wäre die vom Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung von der oder dem Abgabepflichtigen dem Bundesministerium für Finanzen unter folgender Adresse zur Beglaubigung vorzulegen:
Bundesministerium für Finanzen, Zentralkanzlei, Johannesgasse 5, 1010 Wien.
Die anschließende Überbeglaubigung erfolgt durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten."
Bundesministerium für Finanzen, 28. Juni 2013
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsbescheinigung, Beglaubigung, Doppelbesteuerungsabkommen |
Verweise: | BMF 23.08.2004, 04 0101/31-IV/4/04, AÖF Nr. 230/2004 |