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Verständigungsgespräche mit Liechtenstein betreffend Art. 19 Abs. 1 DBA Österreich-Liechtenstein

BMFBMF-010221/0009-IV/4/201318.2.20132013Verständigungsgespräche mit Liechtenstein betreffend Art. 19 Abs. 1 DBA Österreich-Liechtenstein

Mit der liechtensteinischen Steuerverwaltung wurde eine Verständigung betreffend die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 (Öffentliche Funktionen) des DBA Österreich-Liechtenstein getroffen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 19 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971

Schlagworte:

Doppelbesteuerungsabkommen, Liechtenstein, Öffentlich Bedienstete

Art. 19 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Liechtenstein, BGBl. Nr. 24/1971, ist - unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Einzelnen - auf alle Dienstnehmer eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften anzuwenden, sofern der Vertragsstaat oder die Gebietskörperschaft öffentliche Funktionen ausüben.

Die Besteuerung der Bezüge von Bediensteten, die unter Art. 19 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Liechtenstein fallen (zB Bedienstete von Betrieben gewerblicher Art) bleibt von dieser Regelung unberührt.

Dieses Einverständnis spiegelt die Übung der Vertragsstaaten wider und dient daher lediglich der rechtlichen Klarstellung.

Bundesministerium für Finanzen, 18. Februar 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 19 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971

Schlagworte:

Doppelbesteuerungsabkommen, Liechtenstein, Öffentlich Bedienstete

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