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Verbot der Ausfuhr, Einfuhr und Weitergabe von syrischen Kulturgütern

BMFBMF-010302/0120-IV/8/201315.12.20132013

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013, ABl. Nr. L 335 S. 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien zuletzt geändert und damit die Embargobestimmungen um Verbote betreffend Ausfuhr, Einfuhr und Weitergabe von bestimmten Kulturgütern erweitert. Die Bestimmungen traten am 15. Dezember 2013 (Datum der Veröffentlichung+1) in Kraft.

Folgende Maßnahmen sind daher einzuhalten (Die Nummerierung orientiert sich an der hinkünftigen Aufnahme in die Findok AH-2608. Die Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 orientiert sich an der Verordnung betreffend irakische Kulturgüter.

2K. Ausfuhr syrischer Kulturgüter

2K.1. Ausfuhrverbot

(1) Gemäß Artikel 11c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ist die Ausfuhr und Weitergabe (schließt jedes das Verbringen aus dem Gebiet der Europäischen Union ein) von syrischen Kulturgütern und anderen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung (in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie kurz als "syrische Kulturgüter" bezeichnet) verboten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind.

Zur Durchführung der Bestimmung ist so vorzugehen, dass in den Fällen, in denen Abschnitt 2K.2. oder Abschnitt 2K.3. nicht anwendbar ist, die Güter und Gegenstände jedenfalls als dem Verbot unterliegend anzusehen sind.

(2) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die syrische Kulturgüter nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Als Spezialfall bei Embargos beschreiben beim Syrien-Embargo (neben dem Syrien-Embargo) TARIC-Zusatzcodes jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.

Beispiel:

UPos. 4901 10 00: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt.

TARIC Zusatzcode: 4023 - Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend.

(3) Neben dem Ausfuhrverbot und Verbringungsverbot gemäß der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (Embargo) besteht nach dieser Verordnung ein Handelsverbot und es sind auch die Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) zu beachten (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie Kulturgut [VB-0500]).

2K.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter

2K.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur

Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.

2K.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur

Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten und Zusatzcodes entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der TARIC-Zusatzcode 4098 ("Andere Waren als die in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 genannten") zu verwenden.

2A.2.3. Voranfrage

Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

2K.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung

2K.3.1. Nachweis der Ausfuhr aus Syrien vor dem 9. Mai 2011

Gemäß Artikel 11c Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt das Ausfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden syrischen Kulturgüter vor dem 9. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.

Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gegenüber zu erbringen, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt.

In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die syrischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.

2K.3.2. Nachweis der sicheren Rückgabe

Gemäß Artikel 11c Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt das Ausfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden syrischen Kulturgüter auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.

Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gegenüber zu erbringen, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt.

In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die syrischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.

3K. Einfuhr syrischer Kulturgüter

3K.1. Einfuhrverbot

(1) Gemäß Artikel 11c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ist die Einfuhr und die Weitergabe (schließt jedes Verbringen in das Gebiet der Europäischen Union ein) von syrischen Kulturgütern und anderen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung (in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie kurz als "syrische Kulturgüter" bezeichnet) verboten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind.

Zur Durchführung der Bestimmung ist so vorzugehen, dass in den Fällen, in denen Abschnitt 3K.2. oder Abschnitt 3K.3. nicht anwendbar ist, die Güter und Gegenstände jedenfalls als dem Verbot unterliegend anzusehen sind.

(2) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die syrische Kulturgüter nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Als Spezialfall bei Embargos beschreiben beim Syrien-Embargo (neben dem Syrien-Embargo) TARIC-Zusatzcodes jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.

Beispiel:

UPos. 4901 10 00: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt.

TARIC Zusatzcode: 4023 - Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend.

(3) Neben dem Ausfuhrverbot und Verbringungsverbot gemäß der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (Embargo) besteht nach dieser Verordnung ein Handelsverbot und es sind auch die Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) zu beachten (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie Kulturgut [VB-0500]).

Ist Abschnitt 3K.2. oder Abschnitt 3K.3. nicht anwendbar, sind die Güter und Gegenstände jedenfalls als dem Verbot unterliegend anzusehen.

3K.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter

3K.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur

Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.

3K.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur

Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten und Zusatzcodes entsprechen. In der Zollanmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der TARIC-Zusatzcode 4098 ("Andere Waren als die in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 genannten") zu verwenden.

3K.2.3. Voranfrage

Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

3K.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung

3K.3.1. Nachweis der Ausfuhr aus Syrien vor dem 9. Mai 2011

(1) Gemäß Artikel 11c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt das Einfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die einzuführenden syrischen Kulturgüter vor dem 9. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.

Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gegenüber zu erbringen, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt.

In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die syrischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.

2K.3.2. Nachweis der sicheren Rückgabe

Gemäß Artikel 11c Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt das Einfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden syrischen Kulturgüter auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.

Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gegenüber zu erbringen, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt.

In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die syrischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.

4K Durchfuhr syrischer Kulturgüter

Nach der Formulierung des Art. 11c der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2K.

Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 36/2012 , ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1

Schlagworte:

syrische Kulturgüter

Verweise:

AH-2608
VB-0500
AH-1110 Abschnitt 8.
AH-1110 Abschnitt 5.6.3.

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