vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information zu der am 1. Jänner 2014 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMFBMF-010311/0095-IV/8/201318.12.20132013

Mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 104/2013, wurde u.a. auch das Pflanzenschutzgesetz 2011 geändert. Wesentlicher Inhalt diese Novelle ist die Übernahme sämtlicher phytosanitärer Einfuhrkontrollen durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Durch diese, der Verwaltungsvereinfachung dienenden Maßnahme, erfolgte eine Konzentration der operativen Kontrollaufgaben auf wenige spezialisierte Kontrollorgane. Legistisch erfolgte dies dadurch, dass einige Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011, die die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde vorsehen, mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 gestrichen wurden.

In der Folge wurde der § 2 ZollR-DV 2004, mit dem die phytosanitäre Kontrolle für bestimmte Waren an die Zollämter übertragen wurde, mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 aufgehoben.

Ab 1. Jänner 2014 werden alle phytosanitären Importkontrollen (ausgenommen forstliche Produkte) durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) durchgeführt. Für die phytosanitäre Importkontrolle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ist weiterhin das Bundesamt für Wald zuständig.

Die Anmeldung von phytosanitär kontrollpflichtigen Waren (Pflanzen, Schnittblumen, Obst, Gemüse und Saatgut) hat vom Spediteur bzw. Importeur per E-Mail direkt beim BAES zu erfolgen. Das zollamtliche Verfahren bleibt von dieser Regelung unberührt.

Nach Abschluss der phytosanitären Kontrolle bestätigt das Kontrollorgan die Einfuhrfähigkeit (= die phytosanitäre Freigabe) auf dem Original und auf der Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses mit einem "Sichtvermerk" (phytosanitärer Freigabestempel) unter Angabe des der Dienststelle, des Datums der Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit und der Unterschrift (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7160"). Details zur phytosanitären Importkontrolle, wie beispielsweise die Anmeldung der Kontrolle, sind auch auf der Internetseite des Bundesamtes für Ernährungssicherheit unter http://www.baes.gv.at/pflanzengesundheit/phytosanitaere-importkontrolle/importkontrolle-ab-01012014/ beschrieben.

Die Änderungen wurden in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) bereits berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011
Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011
Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186/2004
Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 195/2007
VO 690/2008 , ABl. Nr. L 193 vom 22.07.2008 S. 1
Abkommen EG - Schweiz - Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6

Schlagworte:

Pflanzen, Pflanzenschutz, Phyto

Verweise:

VB-0300
ZK, Zollkodex Art. 62 Abs. 2
§ 2 ZollR-DV 2004, Durchführung des Zollrechts, BGBl. II Nr. 184/2004

Stichworte