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Anfragen zum Steuerabkommen-Schweiz betreffend Rückerstattung der Abgeltungsbeträge

BMFBMF-010221/0767-VI/8/201310.12.20132013

Beachte:
Diese Info wird durch die Info des BMF vom 05.09.2014, BMF-010221/0566-VI/8/2014, ersetzt.

An die Finanzämter werden vermehrt Anfragen von Steuerpflichtigen betreffend eine mögliche Rückerstattung der in der Schweiz einbehaltenen Abgeltungsbeträge herangetragen. Es wird dabei geltend gemacht, dass die Abgeltungsbeträge in der Schweiz in manchen Fällen auch ohne Information des Bankkunden einbehalten wurde, obwohl sämtliche Einkünfte bereits in Österreich deklariert bzw. der Besteuerung in Österreich unterworfen wurden oder der hinterzogene bzw. verkürzte Betrag nur geringfügig sei.

Seitens des Wohnsitzfinanzamts ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die erhobenen Abgeltungsbeträge außerhalb der in Art. 13 des Abkommens genannten Fälle nicht erstattungsfähig sind.

Art. 13 Abs. 3 des Steuerabkommens-Schweiz sieht eine Erstattung der Einmalzahlung lediglich dann vor, wenn die Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte. Dies ist nach Ansicht des BMF auch dann gegeben, wenn Österreich an den in der Schweiz verbuchten Vermögenswerten bzw. den aus der Schweiz bezogenen Kapitaleinkünften kein Besteuerungsrecht ausüben hätte können oder bereits eine fristgerechte Offenlegung erfolgte.

Anspruch auf darauf entfallende Gutschriftszinsen besteht nicht. Mit Rückerstattung des Abgeltungsbetrags entfallen die Abgeltungs- und Amnestiewirkungen von Art. 7 und 8 des Steuerabkommens-Schweiz.

Ansuchen um Rückerstattung der Abgeltungsbeträge sind daher vom jeweiligen Wohnsitzfinanzamt daraufhin zu untersuchen, ob einer der unten angeführten Fälle vorliegt, in denen eine Rückzahlung erfolgen kann.

Eine Rückerstattung ist ausschließlich in folgenden Fallkonstellationen möglich:

Beispiel: X verbringt seit Antritt seiner Pension eine Hälfte des Jahres in Österreich und eine Hälfte in der Schweiz. Er hat sowohl in Österreich als auch in der Schweiz eine Wohnstätte, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen lag aber in allen Steuerjahren, die potentiell der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegen, in der Schweiz. Das auf dem Schweizer Konto liegende Kapitalvermögen stammt aus Einkünften aus einer in der Schweiz ausgeübten nichtselbständigen Erwerbstätigkeit. Nach Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Schweiz ist X in der Schweiz ansässig und weder die dem Kapital zu Grunde liegende Einkunftsquelle noch die Schweizer Kapitaleinkünfte dürfen daher auf Grund des DBA-Schweiz in Österreich besteuert werden.

Beispiel: X erzielt in Österreich laufend nSA-Einkünfte in Höhe von € 9.000,- jährlich; daneben hat er in der Schweiz Zinseinkünfte aus einem Bankguthaben in Höhe von ca. € 150,- und Spekulationseinkünfte aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von € 100,- bis € 200,- erzielt.

Beispiel: X hat in der Schweiz Zinseinkünfte in Höhe von jährlich höchstens € 10,- erzielt. Daneben hat er in Deutschland Zinseinkünfte in Höhe von jährlich höchstens € 5,- erzielt.

Beispiel: X erzielt in Österreich laufend nSA-Einkünfte; daneben hat er in der Schweiz Spekulationseinkünfte in Höhe von jährlich € 100,- bis € 200,- erzielt.

Beispiel: X erzielt in Österreich laufend nSA-Einkünfte in Höhe von € 90.000,- jährlich; daneben hat er in der Schweiz Zinseinkünfte aus einem Bankguthaben in Höhe von jährlich ca. € 15,- und Spekulationseinkünfte aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von jährlich € 100,- bis € 200,- erzielt.

Beispiel: X erzielt in Österreich laufend nSA-Einkünfte; daneben hat er in der Schweiz Zinseinkünfte aus einem Bankguthaben und Spekulationseinkünfte aus der Veräußerung von Aktien erzielt. Sämtliche Einkünfte aus der Vermögensveranlagung in der Schweiz wurden bis 31.12.2012 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärt und versteuert.

Liegt einer der vorgenannten Fälle vor, ist nach Ergehen eines entsprechenden Delegierungsbescheids des BMF eine Rückzahlung der Abgeltungsbeträge durch das jeweils zuständige Wohnsitzfinanzamt durch Bescheid zu veranlassen. Informationen an die Finanzämter betreffend die Verrechnung ergehen gesondert.

Der Steuerpflichtige muss dabei folgende Unterlagen vorlegen:

In organisatorischer Hinsicht sind die betroffenen Fälle ehest möglich dem bw. Fachbereich IStR unter Bekanntgabe der Daten des betroffenen Steuerpflichtigen und der für die erbetenen Maßnahmen erforderlichen Voraussetzungen zur Kenntnis zu bringen. Der bw. Fachbereich IStR übermittelt diese gesammelt dem BMF, Abt. VI/8, zur Veranlassung entsprechender Delegierungen.

Bundesministerium für Finanzen, 10. Dezember 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012

Schlagworte:

Steuerabkommen-Schweiz, Rückerstattung, Abgeltungsbeträge, Einmalzahlung

Verweise:

Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 13 Abs. 3 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
Art. 7 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
Art. 8 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BMF 05.09.2014, BMF-010221/0566-VI/8/2014

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