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Leiter der inländischen Zweigniederlassung einer deutschen Kapitalgesellschaft mit wechselndem Arbeitsort

BMFBMF-010221/0616-VI/8/201324.9.20132013

EAS 3337

Beachte:
Die Aussage dieser EAS-Auskunft zur Nichtberücksichtigung des Progressionsvorbehaltes ist aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 überholt.

 

Wird ein Dienstnehmer einer deutschen Kapitalgesellschaft unter Aufrechterhaltung seiner Ansässigkeit in Deutschland zum interimistischen Leiter der österreichischen Zweigniederlassung bestellt, wobei die mit seiner neuen Aufgabe verbundene Arbeit an etwa 3-4 Tagen pro Woche in Österreich und an 1-2 Tagen in Deutschland ausgeübt wird, steht gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht an den hierfür bezogenen Lohnbezügen insoweit Österreich zu, als diese Lohnbezüge auf die physisch auf österreichischem Staatsgebiet erbrachten Arbeitsleistungen entfallen.

Für die Einkünfteaufteilung wird die seinerzeit mit Deutschland akkordierte Aufteilung nach Arbeitstagen (EAS 906) maßgebend sein; dies erfordert eine entsprechende Evidenznahme der in den beiden Staaten verbrachten Arbeitstage. Nach Auffassung des BM für Finanzen wäre es aber ein überspitztes Dokumentationsverlangen, an Tagen mit Arbeitsleistung sowohl in Österreich als auch in Deutschland eine stundenweise Lohnaufteilung vorzunehmen. Es wird daher in solchen Fällen aus österreichischer Sicht ausreichend sein, die Arbeitstage nach dem Überwiegen der österreichischen und deutschen Arbeitszeiten entsprechend zuzuordnen. Allfällige weitere Vereinfachungen bei der Steueraufteilung müssten mit dem zuständigen österreichischen und deutschen Finanzamt abgesprochen werden.

Da die deutsche Kapitalgesellschaft ihren Mitarbeiter in einer österreichischen Betriebstätte beschäftigt, ist sie gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Nach Maßgabe des § 1 der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, kann sie in unmittelbarer Anwendung von Artikel 15 Abs. 1 DBA-Deutschland die dem Mitarbeiter zustehende abkommenskonforme anteilige Steuerentlastung an der Quelle (durch Freistellung vom Lohnsteuerabzug) herbeiführen; sie ist allerdings diesfalls gehalten zu beweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen, dass der Lohnsteuerabzug zu Recht für einen in Deutschland zu besteuernden Lohnteil unterlassen wurde. Für diese Beweisführung kann in erster Linie Vordruck ZS-QU1 genutzt werden, wenn er ordnungsgemäß ausgefüllt und von der deutschen Steuerverwaltung bestätigt worden ist (EAS 3047 betr. eine Steueraufteilung zwischen Österreich und der Schweiz).

Die der österreichischen Besteuerung unterliegenden Teile der Lohneinkünfte sind im Ansässigkeitsstaat Deutschland - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freizustellen. Auf österreichischer Seite ist hingegen - auch bei Unterhalten eines zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Zweitwohnsitzes - kein Progressionsvorbehalt wahrzunehmen (EAS 1332, EAS 2331, EAS 2588).

Bundesministerium für Finanzen, 24. September 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

Betriebstättenleiter, Einkünfteaufteilung, Arbeitstageaufteilung, Lohnsteuerentlastung, ZS-QU1, Progressionsvorbehalt

Verweise:

EAS 906
EAS 3047
EAS 1332
EAS 2331
EAS 2588
VwGH 07.09.2022, Ra 2021/13/0067

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