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Information zu der am 20. August 2013 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMFBMF-010311/0071-IV/8/201320.8.20132013

Mit Durchführungsbeschluss 2013/413/EU wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf den Beschluss 2013/413/EU darf die phytosanitäre Beschau von Kartoffeln mit Ursprung im Libanon aber nur am Flughafen Wien oder am Flughafen Linz durchgeführt werden.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300 Anlage 1) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 20. August 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011
RL 2000/29/EG , ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1
Durchführungsbeschluss 2013/413/EU, ABl. Nr. L 205 vom 01.08.2013 S. 13

Schlagworte:

Konsumkartoffeln, Libanon

Verweise:

VB-0300 Anlage 1

Stichworte