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Commercial Activity Tax des US-Bundesstaates Ohio

BMFBMF-010221/0299-IV/4/20132.7.20132013

EAS 3327

Einkommensteuern der US-Bundesstaaten werden vom DBA-USA nicht erfasst. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sieht § 1 Abs. 3 der auf § 48 BAO gestützten Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. Nr. 474/2002, eine Anrechenbarkeit für "Steuern vom Einkommen" lokaler Gebietskörperschaften vor.

Als "Steuer vom Einkommen" können indessen nur Abgaben angesehen werden, die den wesentlichen systemischen Merkmalen der österreichischen Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer entsprechen. Aus den vom Ohio Department of Taxation veröffentlichten Informationsblättern [http://www.tax.ohio.gov/commercial_activities.aspx ] und [http://www.tax.ohio.gov/commercial_activities/cat_general_information.aspx ] lässt sich hingegen eine solche ausreichende Vergleichbarkeit der Commercial Activity Tax (CAT) nicht entnehmen.

"The commercial activity tax (CAT) is an annual tax imposed on the privilege of doing business in Ohio, measured by gross receipts from business activities in Ohio." Steuergegenstand ist sonach nicht die Einkommenserzielung, sondern das Vorrecht, eine gewerbliche Tätigkeit in Ohio ausüben zu können. Bemessungsgrundlage ist ebenfalls nicht das hierbei erzielte Einkommen bzw. der erzielte Ertrag, sondern der dem Umsatz vergleichbare Betrag der Roheinnahmen.

Es handelt sich bei dieser Steuer daher auch nicht um eine - vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 betroffene - Personensteuer, sondern um eine in Österreich steuerlich abzugsfähige Sachsteuer (Objektsteuer).

Der Umstand, dass diese Abgabe an die Stelle der früheren lokalen Einkommens/Körperschaftsbesteuerung von Ohio tritt, vermag ihr nicht den Charakter einer mit der österreichischen Einkommensbesteuerung vergleichbaren Steuer zu vermitteln.

Wohl war die seinerzeitige österreichische Gewerbeertragsteuer als von den DBA erfasste "Steuer vom Einkommen" angesehen worden, obgleich sie ebenfalls nicht als Personen- sondern als Sachsteuer konzipiert war. Dies geschah aber allein deshalb, weil ihre Bemessungsgrundlage aus der Bemessungsgrundlage der Einkommen/Körperschaftsteuer abzuleiten war und weil daher die Gewerbeertragsteuer nicht vom Rohertrag, sondern vom Reinertrag des Unternehmens erhoben worden ist. Dies ist aber bei der CAT nicht der Fall.

Dass bei Anwendung von § 48 BAO strenge Anforderungen an die Vergleichbarkeit ausländischer Abgaben mit österreichischen Abgaben sachgerecht sind, wird durch die Rechtsprechung bestätigt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes war die Verweigerung einer vermögensteuerlichen Entlastungsmaßnahme in Bezug auf die US-property tax gerechtfertigt, weil es sich bei der US-property tax wie bei der österreichischen Grundsteuer um eine bloße Objektsteuer handelte (VwGH 14.10.1987, 85/13/0014 und 28.10.1987, 85/13/0016).

Bundesministerium für Finanzen, 2. Juli 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
§ 1 Abs. 3 Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

CAT-Ohio, Ohio Commercial Activity Tax, Doppelbesteuerungsverordnung

Verweise:

VwGH 14.10.1987, 85/13/0014
VwGH 28.10.1987, 85/13/0016

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