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Information über Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit der Kassenrichtlinie 2012 zum Thema “Einrichtung nach § 131 BAO - E 131"

BMFBMF-010102/0006-IV/2/201311.7.20132013

Im Rahmen der Kassenrichtlinie 2012 wurden die Rechtsgrundlagen, die bei der Führung von Büchern, Aufzeichnungen und der Losungsermittlung zu beachten sind, näher beschrieben (Details siehe Kassenrichtlinie 2012 Abschn. 2.1. und Abschn. 3.1.).

Um die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu beurteilen und überprüfen zu können, ist das Vorhandensein und die Vorlage der Beschreibung einer Einrichtung nach § 131 Abs. 2 und 3 BAO (E 131) erforderlich. Dabei wird näher beschrieben, durch welche Maßnahmen bei der jeweiligen Kassa/Kassensystem die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle gesichert wird und wodurch dies auch leicht und sicher nachweisbar ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bestehen von Zweifeln, ob die vorhandene Beschreibung der E 131 der vom Steuerpflichtigen tatsächlich verwendeten Registrierkasse bzw. des Kassensystems den Ordnungsmäßigkeitskriterien des § 131 BAO entspricht, die Möglichkeit besteht, im Einzelfall diese Beschreibung der E 131 dem zuständigen Finanzamt anfragehalber zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit vorzulegen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Zertifizierung von einzelnen Kassentypen oder bestimmten Kassensystemen durch die Finanzverwaltung nicht möglich und auch nicht vorgesehen ist. Die Beantwortung von Auskunftsersuchen einzelner Anfragen, ob die Beschreibung der E 131 des verwendeten Systems bezogen auf einen konkreten Fall (Steuerpflichtigen) den Kriterien der Ordnungsmäßigkeit entspricht, stellt keine Zertifizierung dar. Deren Beantwortung kann, wenn die nähere Beschreibung des Kassensystems und der Losungsermittlung im konkreten Einzelfall, die rechtlichen Vorgaben des § 131 BAO durch geeignete technische Maßnahmen (E 131) erfüllt und deren aufzeichnungsbezogene Sicherheit außerdem durch den Beschreibenden bestätigt wird, die grundsätzliche (theoretische) Eignung des Systems zu ordnungsmäßiger Aufzeichnung feststellen.

Die Beschreibung der E 131 ist ein Teil der Verfahrensdokumentation und soll beinhalten

Dabei sind insbesondere die Prozesslogik der angewandten technischen Maßnahmen, also die Abstraktion der durch die Sicherheitstechnik beabsichtigten und umzusetzenden sichernden Abläufe und Prozesse, deren technische Umsetzung, sowie die dadurch tatsächlich erzielten Sicherheitswirkungen in Bezug auf die Einhaltung des elektronischen Radierverbotes dazustellen.

Die technische Umsetzung ist hinlänglich beschrieben, wenn der Standard ausreichend und klar auf einem Erklärungsniveau dargestellt wird, für welches das Sachverständnis eines "sachverständigen Dritten" iSd § 131 BAO ausreichend ist, um die Sicherheitswirkung für das System nach der Bundesabgabenordnung eindeutig beurteilen zu können. Sachverständiger Dritter aus dem Bereich der Finanzverwaltung ist zB ein ausgebildeter Prüfer, der eine zusätzliche Weiterbildung als Kassenexperte besitzt. Die Darstellung des begleitenden technischen Hintergrundes ist ergänzend als Erklärung von und als Festlegung auf bestimmte technische Maßnahmen zu sehen. Bei der Anfrage an das Finanzamt ist zu beachten, dass eine tiefgehend technische Beschreibung der Einzelvorgänge (wie Erläuterungen in Programmsprache, usw.) nicht erforderlich sind und diese grundsätzlich auch im Rahmen des Auskunftsersuchens nicht behandelt/beurteilt werden kann. Allerdings soll eine Beschreibung der Prozesslogistik und der Sicherheitswirkungen der Maßnahmen vorliegen bzw. deren Effektivität klar erkennbar sein.

Zusätzlich erforderlich ist die klare Aussage des Beschreibenden, dass das System in seinem Auslieferungszustand an den Endnutzer als sicher anzusehen ist. Ergänzend kann auch das Sicherheitsniveau der Einzelmaßnahmen beschrieben werden.

Eine positive Auskunft des zuständigen Finanzamtes, dass das beschriebene Kassensystem bzw. die Registrierkasse - lt. Beschreibung Kassentyp X - in Bezug auf die rechtlichen Vorgaben zur vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle grundsätzlich den Vorschriften des § 131 BAO entspricht, stellt weder eine Kassenzertifizierung dar, noch ist sie eine Bestätigung, dass das tatsächlich verwendete Kassensystem den Vorschriften entspricht, sondern lediglich eine Auskunft, dass die übermittelte Beschreibung konform zu den Rechtsvorschriften ist. Diese Auskunft ist kein Bescheid und gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Kassa/das Kassensystem unter exakt den beschriebenen technischen und erfassungslogistischen Bedingungen und unter Anwendung der dargestellten Einrichtungen zur Sicherstellung der vollständigen und richtigen Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle (bzw. zur leichten und sicheren Führung des Nachweises der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle) betrieben wird. Weiters wird vorausgesetzt, dass der Sachverhalt, welcher der Auskunft zugrunde gelegt ist, im Auskunftsersuchen richtig und vollständig dargestellt wurde und auch tatsächlich verwirklicht wird. Funktionsänderungen (Updates), welche die fiskalische Sicherheit des Systems/der Kasse berühren, bzw. die Feststellung von technischen Umständen und Gegebenheiten durch eine Steueraufsichts- oder Prüfungsmaßnahme, welche von der Darstellung in der Abfrage abweichen, sowie sonstige Änderungen bzw. tatsächliche Abweichungen von der dargestellten Beschreibung haben zur Folge, dass die gegenständliche Auskunftserteilung keinerlei Bindungswirkung hinsichtlich Vertrauensschutz nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalt abweicht oder wenn für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhaltselemente verschwiegen worden sind.

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Zum besseren Verständnis wird in der Anlage ein Beispiel für eine Beschreibung einer E 131 angefügt, wobei das Beispiel weder vom Inhalt noch von den beschriebenen Maßnahmen als Voraussetzung für die Erteilung einer positiven Auskunft zu verstehen ist, sondern lediglich Form und den Aufbau einer Beschreibung nach E 131 beispielhaft darstellen soll. (In diesem Beispiel blau - technische Beschreibung/grün - sachlogische Maßnahmen und Wirkungen).

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ANLAGE - Beispiel Beschreibung E 131

Hersteller Franz Kassenbauer

Bernoullistrasse 123

9000 Kassenhausen

Kassentyp

Das bei Fa. Knödelwirt GmbH, Schneedorf 34 installierte

System Andromeda 27

ist ein PC-Kassensystem auf Basis einer SQL-Datenbank und entspricht nach der Kassenrichtlinie dem Kassentyp 3.

Beschreibung der Sicherheitseinrichtung (E 131)

1. Erfassungen, Geschäftsfälle, Belege

1.1. Es wird in jedem abgeschlossenen Geschäftsfall ein Beleg erteilt, der in seinen Detailangaben der Kassenrichtlinie (Pkt. 4.3.) entspricht. Dazu wird eine fortlaufende Erfassungsnummer vergeben.

Mögliche technische Beschreibung des Vorgangs.

Durch diese Belegnummer wird die Vollständigkeit der Erfassung der Geschäftsfälle gewährleistet.

1.2. Aus den Belegbestandteilen und anderen Informationen (Steuernummer, Steuerpflichtiger, Adresse, ...) wird ein 34-stelliger, verschlüsselter Hashwert errechnet, der als digitale Signatur (sog. Erstsignatur) auf dem Beleg aufgedruckt wird.

Mögliche technische Beschreibung des Vorgangs.

Durch die digitale Erstsignatur wird zusätzlich zur Datenspeicherung auf jedem Beleg ein Nachweis dieser Aufzeichnung aufgedruckt.

1.3. Der Schlüssel für diesen Hashwert ist dem Kassenbenutzer unbekannt. Er kann im Falle einer Prüfung dem Prüforgan übermittelt werden.

Mögliche technische Beschreibung des Vorgangs.

Durch die Nichtbekanntgabe des Schlüssels digitale Erstsignatur wird Fälschungssicherheit des Nachweises der Aufzeichnung gewährleistet, sowie die Prüfbarkeit der vollständigen und richtigen Erfassung.

1.4. Wird eine Erfassung von Teilleistungen nicht als Geschäftsfall durch einen Beleg abgeschlossen (zB bei Orderrücknahme oder Storno), wird für die Ausbuchung dieser gleichfalls eine Erfassungsnummer vergeben und eine digitale Signatur errechnet und es erfolgt eine entsprechende Kennzeichnung als Nichtgeschäftsfall.

Mögliche technische Beschreibung des Vorgangs.

Somit ist jede im System gebuchte Erfassung - auch wenn sie nicht zu einem Geschäftsfall führt - dauerhaft gesichert und mit einem fälschungssicheren Nachweis gespeichert.

2. Fiskaljournal

2.1. Gleichzeitig wird unmittelbar der Inhalt des Geschäftsfalles bzw. der zu erfassenden Buchungen samt der Signatur in einem losgelöst und unveränderbar mitlaufenden Fiskaljournal mitgeloggt.

Mögliche technische Beschreibung des Vorgangs.

Dadurch werden alle Prüfinhalte der Geschäftsfälle bzw. der Buchungen, die nicht zu einem Geschäftsfall geführt haben, protokolliert.

2.2. Nach Einbuchung jedes neuen Geschäftsfalles wird das Fiskaljournal digital signiert (sog. Zweitsignatur). Diese Signatur wird aus den eingebuchten Daten des Geschäftsfalles, der digitalen Erstsignatur und der Einbuchungszeit, sowie einer mitlaufenden Geschäftsfallkontrollsumme ermittelt.

Mögliche technische Beschreibung des Vorgangs.

Durch die digitale Zweitsignatur wird ein fälschungssicherer Nachweis der Erfassung der Geschäftsfälle bzw. der Buchungen, die nicht zu einem Geschäftsfall geführt haben, im Fiskaljournal erstellt, sodass jegliche Manipulationsmöglichkeiten durch Abschluss eines Geschäftsfalles vor Belegerteilung verhindert werden.

3. Kontrolleinheit, Datenexport

3.1. Dieses Fiskaljournal wird unmittelbar in Echtzeit über eine Schnittstelle in ein externes Speichermedium ("Kontrolleinheit") exportiert und dort gespeichert. Der Datenimport in die Kontrolleinheit ist nur über die vordefinierte Schnittstelle zum Kassensystem möglich und gegen andere Schreibzugriffe gesichert.

Mögliche technische Beschreibung des Vorgangs.

Damit ist die Datensicherheit und Unveränderbarkeit der gespeicherten Inhalte gewährleistet.

3.2. Das Fiskaljournalist über eine externe Schnittstelle der Kontrolleinheit zu jedem Zeitpunkt einsehbar und exportierbar.

Mögliche technische Beschreibung des Vorgangs.

Somit kann der Unternehmer rasch den Nachweis der vollständigen Erfassung der Geschäftsfälle bzw. der Buchungen, die nicht zu einem Geschäftsfall geführt haben, erbringen.

Durch die redundante Wirkung der Sicherheitsmaßnahmen ist das System im Auslieferungszustand als sicher anzusehen.

Franz Kassenbauer

Bundesministerium für Finanzen, 11. Juli 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

E 131, E131, Kassensystem, Kassentyp

Verweise:

KRL 2012, Kassenrichtlinie 2012 Abschnitt 2.1.
KRL 2012, Kassenrichtlinie 2012 Abschnitt 3.1.
§ 131 Abs. 2 und 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KRL 2012, Kassenrichtlinie 2012
KRL 2012, Kassenrichtlinie 2012 Abschnitt 4.

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