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Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur EU

BMFBMF-010219/0176-VI/4/201326.6.20132013

Ausfuhrlieferung

Erfolgt vor dem 1. Juli 2013 die Lieferung eines Gegenstandes in das Gebiet des neuen Mitgliedstaates Kroatien, die Verbringung in diesen Staat jedoch erst nach dem 30. Juni 2013, wird eine zollamtliche Ausgangsbestätigung nicht mehr erteilt. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung den Zollbehörden des Bestimmungslandes für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wurde, als Ausfuhrnachweis.

Innergemeinschaftliche Lieferung

Aufgrund möglicher Verzögerungen bei der Erteilung von UID-Nummern im neuen EU-Mitgliedstaat Kroatien kann für innergemeinschaftliche Lieferungen nach dem 30. Juni 2013 und vor dem 1. Jänner 2014 die Regelung in UStR 2000 Rz 3981 anlässlich der EU-Erweiterung zum 1. Mai 2004 analog in Anspruch genommen werden.

Bundesministerium für Finanzen, 26. Juni 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Ausfuhrlieferung, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, UID

Verweise:

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3981

Stichworte