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Information zu der am 1. April 2013 in Kraft tretenden Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial

BMFBMF-010311/0025-IV/8/201325.3.20132013

Am 1. April 2013 tritt der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission betreffend die Überwachung und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifischer Waren mit Ursprung China verwendet wird, in Kraft. Danach sind alle Sendungen, sofern

a) sie ab dem 1. April 2013 in die EU-verbracht werden und

b) sie Waren der KN-Codes 2514, 2515, 2516, 6801 oder 6802 mit Ursprung in China enthalten und

c) beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 (siehe VB-0303 Abschnitt 1.3.) Verwendung findet,

nach Maßgabe der im Beschluss 2013/92/EU vorgesehenen Kontrollfrequenz an der ersten EU-Eintrittstelle (siehe VB-0303 Abschnitt 2.2.1.) oder an einem zugelassenen Bestimmungsort (siehe VB-0303 Abschnitt 2.2.2.) durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst zu untersuchen. In Österreich ist diese Kontrolle durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Wald durchzuführen. Die Einfuhr derartiger Sendungen ohne phytosanitäre Kontrolle ist ausnahmslos verboten.

Ein Teil der phytosanitären Importkontrolle kann auf Antrag des Importeurs auch an anderen Orten als der ersten EU-Eintrittstelle erfolgen. Für solche Sendungen gilt folgende Vorgangsweise:

Hinweis: Das bedeutet, dass der Entladekommentar gemäß Artikel 408 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO im Versandverfahren (Nachricht TR204) auch erst nach Freigabe durch das Bundesamt für Wald an die Bestimmungsstelle übermittelt werden kann.

Hinweis: Sollte sich durch die phytosanitäre Kontrolle (entweder durch eine Verzögerung bei der Kontrolle oder weil eine Behandlung, insbesondere eine Begasung, erforderlich ist) die Entladung und damit die Übermittlung des Entladekommentars verzögern, hat der zugelassene Empfänger die Bestimmungsstelle (zuständiges Kundenteam) über die Verzögerung und den Grund dafür zu informieren, wenn die Frist nach Artikel 408 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO nicht eingehalten werden kann. Sofern ein Suchverfahren eingeleitet worden ist, hat die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle über den Grund für die Verzögerung zu informieren. Sobald die phytosanitäre Kontrolle abgeschlossen und die Sendung vom Bundesamt für Wald freigegeben worden ist, hat der zugelassene Empfänger den Entladekommentar zu übermitteln, den die Bestimmungsstelle an die Abgangsstelle weiterzuleiten hat.

Eine Verzögerung beim Abschluss des Versandverfahrens hat in so einem Fall keine zollschuldrechtlichen Auswirkungen, weil die Verzögerung nicht im Bereich des zugelassenen Empfängers liegt, sondern sich wegen einer amtlichen Kontrollmaßnahme ergibt.

Die Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0303: Holzverpackungsmaterial" (VuB-Code "0303") gekennzeichnet.

Für die Codierung der Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informationscodes und Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Code

Text

Hinweise

71100

Phytosanitäre Kontrolle durch Bundesamt für Wald erforderlich - Holzverpackungsmaterial

Werden kontrollpflichtige Sendungen zu einem Zollverfahren angemeldet, bevor die phytosanitäre Kontrolle durchgeführt worden ist, ist im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "71100" zu erklären, dass eine phytosanitäre Kontrolle durch Bundesamt für Wald erforderlich ist (siehe VB-0303 Abschnitt 2.3. )

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

7770

Bestätigung über durchgeführte phytosanitäre Beschau - Holzverpackungsmaterial

Siehe VB-0303 Abschnitt 2.3.

7779

Ausnahme - Ware von VuB 0303 (Holzverpackungsmaterial) nicht erfasst

Dieser Code dient bei Waren der KN-Codes 2514, 2515, 2516, 6801 oder 6802 mit Ursprung in China zur Codierung einer Nichterfassung von den Beschränkungen, die nur in folgenden Fällen vorliegt (siehe VB-0303 Abschnitt 1.1. und VB-0303 Abschnitt 2.1. ):

1. die Sendung wurde vor dem 1. April 2013 in die EU verbracht oder

2. in der Sendungen wird kein Holzverpackungsmaterial verwendet oder

3. es werden nur Holz oder Holzprodukte verwendet, die nicht als Holzverpackungsmaterial gelten (siehe VB-0303 Abschnitt 1.3. Abs. 2).

Dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 71100 oder dem Code 7770 verwendet werden.

Die durch die Zollämter und Zollorgane zu vollziehenden Vorschriften des Beschlusses 2013/92/EU wurden in der neuen Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial (VB-0303) zusammengefasst, die bereits in der Findok verlautbart wurde.

Weiterführende Informationen zur phytosanitären Kontrolle von Holzverpackungsmaterial, insbesondere eine Darstellung der Verfahrensabläufe sowie die Vorgangsweise bei der Zulassung von Bestimmungsorten und bei der Anmeldung von Sendungen für die phytosanitäre Kontrolle, finden sich auch auf der Homepage des Bundesamtes für Wald unter www.bundesamt-wald.at => Verpackungsholzkontrolle.

Bundesministerium für Finanzen, 25. März 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Durchführungsbeschluss 2013/92/EU, ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2013 S. 74
Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011
Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011
Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186/2004
Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 195/2007

Schlagworte:

Verpackungsholz, Ladeholz

Verweise:

VB-0303
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 408 Abs. 1 Buchstabe c

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