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Ausfallshonorar ausländischer Künstler

BMFBMF-010221/0119-IV/4/201319.2.20132013

EAS 3314

Vergütungen, die an einen in einem DBA-Partnerstaat ansässigen Künstler aus Anlass der Absage einer Darbietung geleistet werden, stellen keine Einkünfte "aus einer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit" im Sinn von Artikel 17 OECD-MA dar. Denn solche Vergütungen werden nicht für eine erbrachte künstlerische Tätigkeit, sondern im Gegenteil wegen des Nichtzustandekommens der künstlerischen Tätigkeit gezahlt (Hinweis auf EAS 2538). Bei freischaffenden Künstlern sind solche Ausfallshonorare dem Betrieb des Künstlers zuzurechnen und dürfen folglich gemäß der dem Artikel 7 OECD-MA (bzw. Art. 14 OECD-MA idF vor dem Update 2000) entsprechenden DBA-Bestimmungen mangels inländischer Betriebstätte (bzw. fester Einrichtung) in Österreich nicht besteuert werden.

Nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ist die beschränkte Steuerpflicht von freischaffenden Künstlern nicht nur mit ihrer inländischen "Tätigkeit", sondern auch mit einer inländischen "Verwertung" ihrer betrieblichen Tätigkeit verknüpft. Doch wird idR davon auszugehen sein, dass im Fall einer Veranstaltungsabsage durch die Ausfallsvergütung keine messbare inländische Verwertung des Engagementvertrages gegeben sein wird. Eine andere Beurteilung wäre nur in Sonderfällen erforderlich, zB wenn mit dem Engagement eines international berühmten Künstlers auch Werbeeffekte verbunden wären und diese ungeachtet der Veranstaltungsabsage einem inländischen Unternehmen zu Gute kommen. Sieht man aber von solchen Sonderfällen ab und gründet sich die Nichtvornahme einer Abzugsbesteuerung auf inländisches Recht, besteht kein Erfordernis für die Beibringung eines von der ausländischen Steuerverwaltung bestätigten Vordruckes ZS-QU1, wie dies nach der DBA-Entlastungsverordnung für die Inanspruchnahme einer DBA-Quellensteuerbefreiung nötig wäre.

Sind die ausländischen Künstler mittels eines Dienstvertrages in Österreich engagiert, dann müssten gesonderte Überlegungen angestellt werden, wobei hiefür eine beispielhafte Sachverhaltsbeschreibung eines konkreten Anstellungsverhältnisses nötig wäre.

Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Ausfallshonorare, Veranstaltungsabsage, Verwertung, Werbeeffekte

Verweise:

DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
EAS 2538

Stichworte