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Information zu der am 1. Februar 2013 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMFBMF-010311/0013-IV/8/201331.1.20132013

Im Hinblick auf den Durchführungsbeschluss 2012/756/EU der Kommission, mit dem Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung von Kiwikrebs erlassen wurden, sind nunmehr auch bestäubungsfähige Pollen der Gattung Actinidia (Kiwi) aus Drittländern, ausgenommen Schweiz, phytosanitär kontrollpflichtig und müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, auf welchem bestimmte "zusätzliche Erklärungen" aufscheinen. Die phytosanitäre Einfuhrkontrolle ist von den Zollorganen vorzunehmen.

Die Anlage 1 der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300 Anlage 1) wurde entsprechend geändert.

 

Bundesministerium für Finanzen, 31. Jänner 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011
Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011
Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 195/2007

Schlagworte:

Pflanzen, Pflanzenschutz, Phyto

Verweise:

VB-0300
VB-0300 Anlage 1

Stichworte