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21.11. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer

BMFBMF-010219/0495-VI/4/201429.11.2013

21.11.1. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch andere EU-Mitgliedstaaten (Rechtslage für ab 1.1.2010 gestellte Erstattungsanträge)

21.11.1.1. Vorsteuererstattungsverfahren in Österreich

21.11.1.1.1. Antragstellung

Rz 2850
Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag ausnahmslos elektronisch über Finanz-Online einzureichen.

Für jeden Mitgliedstaat, in dem eine Rückerstattung von Vorsteuern beantragt werden soll, ist ein gesonderter Antrag einzubringen.

Die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. September des Folgejahres (Artikel 15 der Richtlinie 2008/9/EG , siehe hierzu auch das Urteil des EuGH 21.06.2012, Rs C-294/11 , Elsacom NV, nach dem diese Frist nicht erstreckbar ist).

§ 21 Abs. 11 UStG 1994 gilt für Erstattungsanträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Der Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, ist somit nicht ausschlaggebend.

21.11.1.1.2. Frist

21.11.1.1.3. Inkrafttreten

21.11.1.2. Vorsteuererstattungsverfahren im Erstattungsmitgliedstaat

Rz 2850a
Das Recht auf Vorsteuerabzug richtet sich danach, wie dies der jeweilige Erstattungsmitgliedstaat innerstaatlich geregelt hat.

Vorsteuern, die in Österreich abzugsfähig sind, können in anderen Mitgliedstaaten gänzlich oder zum Teil vom Abzug ausgeschlossen sein (zB Reise- oder Hotelkosten).

Darüber hinaus sind die - neben dem eigentlichen Vorsteuererstattungsverfahren - geltenden allgemeinen Verfahrensbestimmungen (zB hinsichtlich der Frist zur Einbringung von Rechtsmitteln) in den übrigen Mitgliedstaaten nicht einheitlich geregelt.

Über folgende Internetseite können die von den Mitgliedstaaten bei der EU hinterlegten allgemeinen Informationen abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_refunds/index_de.htm

21.11.2. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch Drittlandsstaaten

Rz 2850b
In diesen Fällen gelten für eine Vorsteuererstattung an in Österreich ansässige Unternehmer - wie bisher - die im jeweiligen Erstattungsstaat vorgesehenen Vorschriften.

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