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Aktenkoffer, Aktentasche, Aktenmappe

BMFBMF-010203/0252-VI/6/20135.6.2013

Rz 1467
Die Aufwendungen sind bei ausschließlicher oder zumindest weitaus überwiegender betriebsbezogener Nutzung (zB Transport oder Aufbewahrung betrieblich oder beruflich verwendeter Unterlagen, wie zB Gerichtsakten eines Rechtsanwaltes, steuerliche Unterlagen eines Steuerberaters, Unterlagen eines auf Werkvertragsbasis tätigen Außendienstmitarbeiters, usw.) abzugsfähig.

Anbahnungsspesen

Rz 1468
Siehe "Bewirtungsspesen" sowie Rz 4702 ff und 4808 ff.

Angehörige

Rz 1469
Siehe Rz 1127 ff.

Anlaufkosten

Rz 1470
Siehe "Ingangsetzungskosten" (Rz 1561).

Antiquitäten

Rz 1471
Siehe Rz 4797 ff.

Anwaltskosten

Rz 1472
Siehe "Prozesskosten" (Rz 1621), "Rechtsberatungskosten" (Rz 1623) sowie "Strafen" (Rz 1649).

Anzahlungen (auf Betriebsausgaben)

Rz 1473
Soweit nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 6 EStG 1988 Platz greift (siehe hiezu Rz 1381 ff), sind diese steuerlich wie die spätere Betriebsausgabe zu behandeln. Ist diese sofort abschreibbar, gilt dies auch für die Anzahlung im Jahr der Bezahlung. Dabei muss jedoch im Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung ernstlich damit gerechnet werden, dass der die Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist (VwGH 22.1.1992, 91/13/0114).

Arbeitsessen

Rz 1474
Siehe Rz 4808 ff.

Arbeitskleidung

Rz 1475
Siehe "Kleidung" (Rz 1574).

Arbeitsmittel

Rz 1476
Siehe LStR 2002 Rz 277.

Arbeitszimmer

Rz 1477
Siehe LStR 2002 Rz 324 bis 336.

Armbanduhr

Rz 1478
Siehe Rz 4710, Stichwort "Armbanduhr".

Arztkosten

Rz 1479
Siehe Krankheitskosten (Rz 1581).

Aufforstungskosten

Rz 1480
Siehe Rz 1407 ff.

Aufstockung eines Gebäudes

Rz 1481
Die diesbezüglichen Kosten stellen Herstellungsaufwand dar, der nicht sofort, sondern nur im Wege der AfA abzugsfähig ist (hinsichtlich von Betriebsgebäuden siehe auch Rz 1398 ff).

Ausbildungskosten

Rz 1482
Siehe LStR 2002 Rz 358 bis 366.

Auskunftsbescheid ("Advance Ruling")

Rz 1482a
Der Verwaltungskostenbeitrag im Rahmen eines Auskunftsbescheidverfahrens betreffend Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen (§ 118 BAO, "Advance Ruling") ist als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988).

Ausstellungen

Rz 1483
Aufwendungen für die Teilnahme an bzw. den Besuch von Ausstellungen, Fachmessen usw. sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung abzugsfähig.

Autobahnvignette

Rz 1484
Die Aufwendungen sind im Ausmaß der betrieblichen Nutzung abzugsfähig. Bei Ansatz von Kilometergeld ist der Aufwand für Autobahnvignetten durch das Kilometergeld abgegolten (siehe auch LStR 2002 Rz 372).

Autofahrerklub

Rz 1485
Siehe "Beiträge" (Rz 1491).

Autogenes Training

Rz 1486
Siehe Rz 4712, Stichwort "Autogenes Training".

Autoradio

Rz 1487
Siehe Rz 4713, Stichwort "Autoradio".

Autotelefon

Rz 1488
Anschaffungs-, Einbau- und Betriebskosten sind im Umfang der betrieblichen Verwendung Betriebsausgaben.

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