16.2.2.1 Betroffener Personenkreis
§ 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 KStG 1988 stellt eine sachliche Steuerbefreiung dar. Die Anwendung der Befreiung ist von Amts wegen vorzunehmen, zwingend und unverzichtbar (siehe Rz 1154).Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung sind nachzuweisen.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der internationalen Schachtelbefreiung ist, dass es sich bei der Obergesellschaft um eine Körperschaft handelt, die ihr Einkommen gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 zu ermitteln hat (siehe aber Rz 1202).
Soweit es sich nicht um Körperschaften handelt, die ihr Einkommen gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 ermitteln, ist die Buchführungspflicht aus anderen Gründen (zB §§ 124 f BAO) - unabhängig davon, ob die Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 erfolgt - nicht ausreichend, damit die Bestimmungen über die internationale Schachtelbefreiung zur Anwendung kommen können.
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 KStG 1988 erfüllen folgende Rechtsformen:- Aktiengesellschaften
- Europäische Gesellschaft (SE)
- GmbH
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- (große) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Sparkassen
- Unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die einem inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Steuerpflichtigen vergleichbar sind
- Betrieblich veranlasste Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 EStG 1988 gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 KStG 1988
- Privatstiftungen, die im Sinne des § 5 Z 6 KStG 1988 als gemeinnützig gelten
- Vereinen im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Privatstiftungen im Sinne des § 13 Abs. 1 KStG 1988, die nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallen, sind aber mit ihren gesamten ausländischen Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 befreit, soweit kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 4, 5 oder 7 KStG 1988 vorliegt (§ 13 Abs. 2 KStG 1988; siehe StiftR 2009 Rz 43 ff).
Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 (inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts, siehe Rz 136 und 137) sowie im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 (von der Steuerpflicht befreite Körperschaften) unterliegen Beteiligungserträge nicht der beschränkten Steuerpflicht. Beteiligungsveräußerungen unterliegen als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Anteilen an Körperschaften der Steuerpflicht (§ 21 Abs. 3 Z 3 KStG 1988). Die Anwendung der Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen ist möglich, wenn diese Körperschaften unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen (zB gemeinnützige GmbH).