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13.7.2 Überhöhte Aufwendungen (direkte verdeckte Ausschüttung)

BMFBMF-010216/0009-VI/6/201313.3.2013

13.7.2.1 Allgemeines

Rz 659
Überhöhte Aufwendungen an Anteilsinhaber oder ihnen nahe stehenden Personen können - wie in Rz 634 bis 642 dargestellt - in drei Hauptgruppen gegliedert werden:

13.7.2.2 Behandlung bei der Körperschaft

13.7.2.2.1 Ohne Rechtsgrund übernommene Kosten des Anteilsinhabers und Scheinaufwendungen

Rz 660
Die als Betriebsausgabe geltend gemachten Kosten sind in jenem Besteuerungszeitraum auszuscheiden, in dem sie geltend gemacht worden sind. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt dies für alle betroffenen Besteuerungszeiträume.

13.7.2.2.2 Unangemessen hohe Aufwendungen zugunsten des Anteilsinhabers

Rz 661
Soweit nicht aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter bzw. einmalige Leistungen betroffen sind, werden im Besteuerungszeitraum die Aufwendungen auf den angemessenen Betrag vermindert.

Bei Dauerschuldverhältnissen gilt dies für alle betroffenen Besteuerungszeiträume.

Bei aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern ist die Folge der zu hoch vorgenommenen Aktivierung in jenem Besteuerungszeitraum zu neutralisieren, in dem sie steuerlich wirksam wird. Die Abschreibung für Abnutzung, die Teilwertabschreibung oder der Buchwertabgang sind also nur von den angemessenen Anschaffungskosten vorzunehmen bzw. sind Investitionsbegünstigungen entsprechend zu kürzen (siehe das Beispiel in Rz 650).

Siehe Abschnitt 13.9, Stichwort "Lieferverkehr", Rz 847 bis 851.

13.7.2.3 Behandlung beim Anteilsinhaber

Rz 662
Siehe Rz 653 bis 656.

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