4. Erklärung der Neugründung (§ 4 NeuFöG)
Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Die gesetzliche Berufsvertretung darf eine elektronische Übermittlung erst nach Inanspruchnahme der Beratung vornehmen.Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG an Abgabenbehörden des Bundes ist nicht zulässig.Wird der jeweils zuständigen Abgabenbehörde im Zuge der elektronischen Abgabenerklärung oder Selbstberechnung der Zugriff auf einen in einem Urkundenarchiv iSd §§ 91b ff GOG gespeicherten Vordruck ermöglicht, liegt keine elektronische Übermittlung, sondern die Vorlage des Originals vor (siehe Rz 97).Für die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG an Gerichte ist die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, anzuwenden.Die elektronische Übermittlung muss folgende Daten beinhalten:- Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
- bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
- Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
- Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 2 NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 NeuFöG vorliegen,
- voraussichtlicher Zeitpunkt der Neugründung oder Übertragung des Betriebes,
- Bezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde und
- Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei dem die Begünstigung eintreten soll (bis 31.12.2012).
- Bezeichnung und Anschrift des Empfängers,
- Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
- bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
- Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
- Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei dem die Wirkung nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten soll (bis 31.12.2012),
- Datum und Uhrzeit der Übermittlung und
- Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen.
4.6. Rechtsmittelverfahren
Wird einem im Zusammenhang mit der Neugründung stehenden Anbringen (vgl. zB Rz 6 ff) die antragsgemäße Erledigung versagt und dagegen ein Rechtsmittel erhoben, sind auch die im Rechtsmittelverfahren allenfalls anfallenden Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben gemäß § 1 Z 1 NeuFöG befreit, insoweit der Antragsteller im Rechtsmittelverfahren obsiegt.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 4 Abs. 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
