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Bordpersonal und “subject-to-tax-Klausel" im DBA-Deutschland

BMFBMF-010221/0714-IV/4/201223.11.20122012

EAS 3307

Sind in Österreich ansässige Matrosen auf Seeschiffen deutscher Reedereien tätig, steht nach Maßgabe von Artikel 15 Abs. 5 DBA-Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen Deutschland zu. Denn nach dieser Bestimmung wird das Besteuerungsrecht an Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines internationalen Seeschiffes ausgeübt wird, dem Vertragstaat zugeteilt, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Wenn Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht die Arbeitslöhne der Matrosen nicht besteuert und daher von dem ihm durch das Abkommen zugewiesenen Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht, bewirkt dies kein Wiederaufleben des österreichischen Besteuerungsanspruches. Denn die "subject-to-tax-Klausel" des Artikels 15 Abs. 4 betrifft nur Fälle, in denen der Abkommensartikel dem Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht zuweist und dieser es nicht ausübt. Die Sonderbestimmung des Artikels 15 Abs. 5 weist aber das Besteuerungsrecht nicht dem Tätigkeitsstaat, sondern dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers zu. Es bedarf daher keiner weiteren Überlegung, ob sich der Einleitungsteil des OECD-konformen Abs. 5 "Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ..." nur auf die OECD-konforme Besteuerungsaufteilung oder auch auf die Spezialnorm der "subject-to-tax-Klausel" des Absatzes 4 bezieht.

Bundesministerium für Finanzen, 23. November 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 15 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Seeschifffahrt, subject-to-tax-Klausel

Stichworte