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Auslandsverlust aus nichtselbständiger Arbeit

BMFBMF-010221/0562-IV/4/201223.10.20122012

EAS 3302

Hat ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines österreichischen Unternehmens sein zweites Dienstverhältnis, das mit einem weißrussischen Unternehmen bestand, einvernehmlich aufgelöst, wobei er sich zu Entgeltrückzahlungen und Schadenersatzzahlungen verpflichten musste, dann stellen solche nach Beendigung des (zweiten) Dienstverhältnisses zu leistenden Zahlungen nachträgliche Werbungskosten dar (LStR 2002 Rz 319 und 231). Diese Aufwendungen stehen mit den weißrussischen Aktivbezügen in einem kausalen Zusammenhang, wobei die weißrussischen Einkünfte kraft der im innerstaatlichen Steuerrecht normierten unbeschränkten Steuerpflicht nach inländischem Recht steuerpflichtig sind. Die Aufwendungen sind daher nicht nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 (iSv Rz 319 zweiter Satz LStR 2002) von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen.

Es ist wohl richtig, dass die weißrussischen Aktivbezüge auf Grund des DBA-Weißrussland von der österreichischen Besteuerung freizustellen waren und dass daher die nachträglichen Rückzahlungen mit DBA-steuerfreien Einkünften im Zusammenhang stehen. Allerdings darf ein DBA nicht so ausgelegt werden, dass es Besteuerungsrechte begründet, die ohne DBA nach inländischem Recht nicht bestehen; das DBA entfaltet lediglich eine Schrankenwirkung, kann aber die inländische Steuerpflicht nicht erweitern (VwGH-Erkenntnis 25.09.2001 99/14/0217 betr. Verluste in abkommensrechtlich freizustellenden Auslandsbetriebstätten). Da im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht nachträglich entstehende ausländische Verluste aus nichtselbständiger Arbeit nicht von einer inländischen Verlustverwertung ausgeschlossen sind, kann ein solcher Ausschluss bei der Veranlagung jener Jahre, in denen die Verluste entstanden sind, nicht unter Berufung auf DBA-Wirkungen versagt werden.

Nur dann, wenn eine Verlustverwertung im Ausland möglich ist (im vorliegenden Fall durch Erlangung einer Rückzahlung jener weißrussischen Steuern, die auf die nunmehr rückgezahlten Arbeitslöhne entfallen), wäre eine Verlustverwertung in Österreich ausgeschlossen bzw. müsste gegebenenfalls im Sinn von § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 zu einer Nachversteuerung führen.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 ist auch im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzuwenden. Denn sie ist dem 3. Abschnitt des EStG über die Gewinnermittlung vorgelagert und beschränkt sich daher nicht nur auf betriebliche Auslandsverluste.

Die durch das 1. Stabilitätsgesetz in § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 eingefügte Vorschrift über eine Deckelung des in Österreich verwertbaren Auslandsverlustes "in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste" kann im Übrigen nicht bedeuten, dass eine Nichtermittlung eines Verlustes im Ausland (hier: weil das Dienstverhältnis endgültig beendet wurde, keine weiteren Einkünfte mehr erzielt werden und kein Rücktrag in die Jahre der Aktivzeit zulässig ist) mit einer Verlustermittlung in Höhe von "Null" gleichzusetzen ist.

Routinemäßig wird darauf hingewiesen, dass sich im EAS-Verfahren erteilte Antworten immer nur auf den in der Antwort selbst formulierten Sachverhalt beziehen können.

Bundesministerium für Finanzen, 23. Oktober 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DBA BY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Republik Belarus (Einkommen und Vermögen), BGBl. III Nr. 69/2002

Schlagworte:

Arbeitslohnrückzahlung, Auslandsverlust bei nichtselbständiger Arbeit, Auslandsverlustverwertung

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 319
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 231
VwGH 25.09.2001, 99/14/0217

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