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Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000); Erläuterungen betreffend das Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes

BMFBMF-010220/0133-IV/8/201226.7.20122012

Beachte:
Diese Info wird durch die Info des BMF vom 26.06.2013, BMF-010220/0149-IV/8/2013, ersetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 26. Juli 2012, Zln. 2010/07/0215 und 2012/07/0032, entschieden, dass unter dem Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 4 Altlastensanierungsgesetz (Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a Altlastensanierungsgesetz außerhalb des Bundesgebietes) nicht das Befördern zu einer - einer ersten Tätigkeit (Behandlung) im Ausland nachfolgenden - abschließenden Tätigkeit zu verstehen ist, sondern nur das Befördern zu der Tätigkeit, zu welcher die Abfälle unmittelbar verbracht werden. Dass hier von einer anderen als der "ersten Tätigkeit" auszugehen sei, zu der die Abfälle außerhalb des Bundesgebietes verbracht werden, sei weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen.

Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise werden die in der Info des BMF vom 22. Dezember 2005, GZ. BMF-010220/0222-IV/27/2005, enthaltenen Erläuterungen zum Tatbestand "Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes" unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VwGH nachstehend neu gefasst. Gleichzeitig wird der Teil "Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes" in der Info des BMF vom 22. Dezember 2005, GZ. BMF-010220/0222-IV/27/2005 , ersatzlos aufgehoben.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Info nicht abgeleitet werden.

Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes

Das Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a Altlastensanierungsgesetz unterliegt der Beitragspflicht. Die Ausnahmen von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a bis 4 Altlastensanierungsgesetz gelten auch für das Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes.

Bis zum Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, knüpfte der Beförderungstatbestand nur an das langfristige Ablagern an. Seit 1. Jänner 2006 knüpft der Beförderungstatbestand sowohl an das Ablagern als auch an das Verfüllen, Lagern, den Bergversatz, die Verbrennung sowie die Herstellung von Brennstoffprodukten und seit 1. April 2008 überdies an die Einbringung von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen an.

Der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt stellt die Beförderung der Abfälle zu einer der oben genannten Tätigkeit dar. Es ist daher die im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung geltende Rechtslage anzuwenden.

Auch im Fall des Beförderns von Abfällen ins Ausland zum mehr als einjährigen Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder zum mehr als dreijährigen Lagern von Abfällen zur Verwertung stellt die Beförderung der Abfälle den die Beitragspflicht auslösenden Sachverhalt dar. Im Gegensatz zur Durchführung dieser Tätigkeiten im Inland - in diesem Fall entsteht die Beitragsschuld mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die ein- bzw. dreijährige Frist endet - entsteht die Beitragsschuld im Fall des Beförderns von Abfällen mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde.

Von einer beitragspflichtigen Beförderung von Abfällen ist nur dann zu sprechen, wenn die Tätigkeit, zu welcher die Abfälle unmittelbar verbracht werden, einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a Altlastensanierungsgesetz zuzuordnen ist.

1. Im Notifizierungsverfahren genehmigten Abfallverbringungen

Bei im Notifizierungsverfahren genehmigten Abfallverbringungen ist daher - bei Vorliegen der sonstigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen - die Beförderung von Abfällen zu folgenden Tätigkeiten beitragspflichtig:

Die diesbezüglichen Tätigkeiten sind aus den Bewilligungsbescheiden gemäß § 69 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ersichtlich.

Folgende Beseitigungsverfahren werden in der Regel beitragspflichtig sein:

D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien usw.);

D2 Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.);

D3 Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.);

D4 Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.);

D5 Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.);

D10 Verbrennung an Land;

D12 Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.);

D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle).

Folgende Verwertungsverfahren werden in der Regel beitragspflichtig sein:

R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung;

R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung;

Für die Beitragspflicht sind auch weitere, im Anhang 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 aufgelistete Verwertungsverfahren denkmöglich. Da diese Verfahren grundsätzlich ganz unterschiedliche Prozesse mitumfassen können, ist eine konkrete Sachverhaltsprüfung erforderlich. So können die Tatbestände Bergversatz mit Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c Altlastensanierungsgesetz, Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 Altlastensanierungsgesetz und Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a Altlastensanierungsgesetz beispielsweise mit folgenden Verwertungsverfahren beschrieben werden:

R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) ;

R5 Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen ;

R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden.

2. Nicht notifizierungspflichtige Abfallverbringungen von Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verwertung

Bei nicht notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen von Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verwertung ist für die Beurteilung der Tätigkeit, zu der Abfälle unmittelbar verbracht werden, maßgeblich, ob ein Verwertungsvertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) vor der aktuellen Verbringung abgeschlossen wurde (dieser muss bei der Verbringung nicht mitgeführt werden, ist jedoch der Behörde auf Verlangen vorzulegen) und ob bei jeder Verbringung ein korrekt ausgefülltes Dokument gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV mitgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Verbringung als "illegale Abfallverbringung" anzusehen.

3. Illegale Abfallverbringungen

Auch bei illegalen Abfallverbringungen ist in Bezug auf die Beitragspflicht maßgeblich, zu welcher ersten Tätigkeit im Ausland die Abfälle tatsächlich unmittelbar verbracht wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 2 Nummer 35 der EG-VerbringungsV als "illegale Verbringung" jede Verbringung von Abfällen gilt, die

a) ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß der EG-VerbringungsV erfolgt oder

b) ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß der EG-VerbringungsV erfolgt oder

c) mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden erfolgt oder

d) in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen sachlich nicht entspricht, oder

e) in einer Weise erfolgt, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt, oder

f) den Ausfuhrverboten der Artikel 34, 36, 39 und 40 der EG-VerbringungsV oder den Einfuhrverboten der Artikel 41 und 43 der EG-VerbringungsV widerspricht oder

g) in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen im Sinne von

- Artikel 3 Abs. 2 der EG-VerbringungsV (Abfälle der Grünen Abfallliste), die dadurch gekennzeichnet ist, dass

i) die Abfälle offensichtlich nicht in Anhang III, Anhang IIIA oder Anhang IIIB der EG-VerbringungsV aufgeführt sind - es sich also um andere Abfälle als Abfälle der Grünen Abfallliste handelt - oder

ii) die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII der EG-VerbringungsV aufgeführten Dokument (Nachweis für den Transport von Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verwertung) sachlich nicht entspricht,

oder in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen im Sinne von

- Artikel 3 Abs. 4 der EG-VerbringungsV (Abfälle zur Untersuchung in Laboratorien), die dadurch gekennzeichnet ist, dass

i) Artikel 3 Abs. 4 der EG-VerbringungsV verletzt wurde - die Abfälle also nicht zur Untersuchung in Laboratorien bestimmt sind, um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln - oder

ii) die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII der EG-VerbringungsV aufgeführten Dokument (Nachweis für den Transport von Abfällen zur Untersuchung in Laboratorien) sachlich nicht entspricht.

Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag ist jeweils die Masse des in das Bestimmungsland beförderten Abfalls.

Diese Info ist ab sofort anzuwenden.

 

Bundesministerium für Finanzen, 11. Oktober 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 1 Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989

Schlagworte:

Altlastenbeitrag, Ausland

Verweise:

VwGH, 2010/07/0215
VwGH, 2012/07/0032
§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 3a ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1a bis 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
VO 1013/2006 , ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1
§ 69 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
Anhang 2 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
AVV, Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002
BMF 22.12.2005, BMF-010220/0222-IV/27/2005
BMF 26.06.2013, BMF-010220/0149-IV/8/2013

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