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Einkaufsagenten und Gebietsleiter einer deutschen Edelmetall-GmbH

BMFBMF-010221/0515-IV/4/201224.8.20122012

EAS 3295

Gemäß Artikel 5 Abs. 4 lit. d DBA-Deutschland wird eine Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, nicht als Betriebstätte behandelt, weil darin für die unternehmerische Gewinnerzielung eine bloße unterstützende bzw. vorbereitende Tätigkeit gesehen wird. Diese Sichtweise gilt gemäß Artikel 5 Abs. 5 auch für abhängige Vertreter; sie muss daher auch dann Geltung besitzen, wenn unabhängige Unternehmer durch ihre Zusammenarbeit mit einem ausländischen Unternehmen den Rahmen ihrer "ordentlichen Geschäftstätigkeit" (im Sinn von Artikel 5 Abs. 6 des Abkommens) überschreiten sollten. Werden daher österreichische Inhaber von Ladengeschäften von einer deutschen Edelmetallverwertungs-GmbH angeworben, im Namen und auf Rechnung der deutschen GmbH Edelmetalle aller Art anzukaufen und sodann der deutschen GmbH zu senden, dann wird hierdurch selbst dann keine inländische Betriebstätte begründet, wenn die Ladeninhaber durch die auf den Wareneinkauf ausgerichtete Zusammenarbeit mit der deutschen GmbH den Rahmen der sonst bei ihnen üblichen Geschäftstätigkeit überschreiten sollten (EAS 2508).

Unter Zugrundelegung dieser EAS-Auffassung wird daher für eine deutsche Edelmetall-GmbH keine inländische Betriebstätte begründet, wenn sich ihre Aktivitäten durch ihre nach Österreich entsandten Dienstnehmer auf den Einkaufsbereich beschränken. Ob die Dienstnehmer Einkaufsagenten oder Gebietsleiter genannt werden, ist im gegebenen Zusammenhang ebenso wenig relevant wie der Umstand, dass die in EAS 2508 genannten Ladeninhaber als "Agenturpartner" bezeichnet werden. Es ist auch unerheblich, ob den Dienstnehmern im Rahmen der Einkaufsaktivitäten Büros zur Verfügung stehen, oder ob sie ihre Tätigkeit an stets wechselnden Orten ausüben.

Eine andere Situation wäre nur dann gegeben, wenn sich die Aktivitäten in Österreich nicht nur auf die Einkaufsseite der deutschen Gesellschaft beschränkten, sondern sich auf ihre umsatzbringende Absatzseite ausweiten würden.

Bundesministerium für Finanzen, 24. August 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 4 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 5 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 5 Abs. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Einkaufsaktivitäten, Einkaufsstellen, Einkaufsagenten, Unterstützungstätigkeiten, Vorbereitungstätigkeiten, Betriebstätte

Verweise:

EAS 2508

Stichworte