EAS 3287
Führt ein inländisches Bedarfsflugunternehmen mit bemannten Flugzeugen im Ausland Charterflüge durch, handelt es sich hierbei nach Maßgabe der dem Artikel 3 Abs. 1 lit. e OECD-MA nachgebildeten DBA-Bestimmungen um Flüge im "internationalen Verkehr", es sei denn, die Flüge werden ausschließlich zwischen Destinationen im jeweils maßgebenden "anderen Vertragstaat" (das ist der Partnerstaat des jeweils mit Österreich abgeschlossenen DBA) betrieben. Dies gilt auch dann, wenn die Flüge zwar im eigenen Namen aber auf Rechnung jener Gesellschaften erfolgen, die Eigentümer der Flugzeuge sind und deren Gesellschafter in Osteuropa, im arabischen Raum und in Afrika ansässig sind.
Nach Artikel 15 Abs. 3 der dem OECD-MA entsprechenden Abkommensbestimmungen unterliegen die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit des hierbei von dem österreichischen Flugunternehmen eingesetzten Bordpersonals der Besteuerung in jenem Staat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Flugunternehmens befindet, das wäre im vorliegenden Fall: Österreich.
Wird das durchwegs im Ausland ansässige Bordpersonal für jeden internationalen Flug mittels eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsgestellungsvertrages von einer zypriotischen Gesellschaft angemietet, ist damit das wesentliche Tatbestandsbild des Artikels 15 Abs. 3 erfüllt. Denn Artikel 15 Abs. 3 stellt nicht darauf ab, ob das inländische Flugunternehmen auch der Arbeitgeber des Bordpersonals ist, sondern lediglich darauf, ob das Bordpersonal Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erzielt, mögen dies auch Einkünfte von einem zypriotischen Arbeitgeber sein. Dies ist der Fall, weil nach österreichischem Recht bei einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsgestellungsvertrag dem zypriotischen Arbeitskräfteverleiher die Funktion des Arbeitgebers zukommt (LStR 2002 Rz 923). Österreich wird demzufolge in Artikel 15 Abs. 3 DBA-Zypern das Besteuerungsrecht an den Gehältern des angemieteten Bordpersonals zugeteilt. Gleiches gilt nach den Abkommen mit anderen Ansässigkeitsstaaten der Mitglieder des Bordpersonals, wenn auch diese eine dem Artikel 15 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Abkommensbestimmung enthalten.
Auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts trifft das ausländische Bordpersonal die beschränkte Steuerpflicht, die sich auf den "Verwertungstatbestand" des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 gründet (mit der Frage des Verwertungstatbestandes im Fall von Piloten befasst sich eingehend insb. EAS 2997).
Sollte keine steuerlich anzuerkennende Arbeitskräftegestellung vorliegen und die Steuerpflicht des Bordpersonals in Abrede gestellt werden, müsste die Fallgestaltung im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt näher durchleuchtet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Juni 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 3 Abs. 1 lit. e OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | internationaler Flugverkehr, Charterflüge auf fremde Rechnung, Arbeitsgestellungsverträge, Bordpersonal |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 923 |