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Vercharterung eines Bootes durch eine inländische KG an einen brasilianischen Kunden

BMFBMF-010221/0268-IV/4/201215.6.20122012

EAS 3283

Vermietet in steuerlich anzuerkennender Weise eine österreichische GmbH&CO KG, an deren Kapital je zu 50% eine österreichische und eine britische Kapitalgesellschaft beteiligt sind, ein ihr gehörendes unbemanntes Boot (bare-boat-charter) an eine brasilianische Kapitalgesellschaft, fallen die hierfür gezahlten Entgelte insoweit unter die Zuteilungsregel des Artikels 12 des österreichisch-brasilianischen DBA, als sie der österreichischen Gesellschafterin steuerlich zuzurechnen sind. Insoweit steht der österreichischen Gesellschafterin auch ein Anrecht auf Inanspruchnahme der in Artikel 23 Abs. 5 vorgesehenen Fiktivsteueranrechnung zu.

Ob eine steuerlich anzuerkennende Vermietung vorliegt, wird ua. davon abhängen, ob dokumentierbar ist, dass keine künstliche Trennung in eine bloße Bootsvermietung einerseits und in eine Servicierung des Bootes durch eine andere nahestehende Gesellschaft stattfindet, da die brasilianische Gesellschaft offensichtlich ein bemanntes Boot chartern möchte. Im Zweifel erscheint eine Abklärung mit dem zuständigen Finanzamt zweckdienlich.

Bundesministerium für Finanzen, 15. Juni 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Art. 23 Abs. 5 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976

Schlagworte:

Vercharterung, bare-boat-charter, Fiktivsteueranrechnung

Stichworte