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Grenzüberschreitendes Telearbeitsverhältnis

BMFBMF-010221/0131-IV/4/201214.5.20122012

EAS 3277

Übersiedelt die Dienstnehmerin einer österreichischen GmbH aus privaten Gründen nach Deutschland und bleibt ihr Dienstverhältnis in der Form aufrecht, dass es als Telearbeitsverhältnis in Heimarbeit weitergeführt wird, dann wird hierdurch keine Betriebstätte des österreichischen Arbeitgebers in Deutschland begründet (EAS 1763).

Soweit die Gehaltsbezüge auf diese in Deutschland erbrachten Arbeitsleistungen entfallen, steht das Besteuerungsrecht daran gemäß Artikel 15 des mit Deutschland abgeschlossenen DBA Deutschland zu und es besteht daher Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung. Diese Entlastung kann nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, durch Lohnsteuerfreistellung erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass dem inländischen Arbeitgeber ein von der deutschen Steuerverwaltung bestätigter Vordruck ZS-QU1 vorliegt. Diese Bescheinigung darf bei der jeweiligen Lohnauszahlung nicht älter als 1 Jahr sein (EStR 2000 Rz 8021b erster Absatz).

Sollte das Dienstverhältnis in der Zukunft in ein Werkvertragsverhältnis umgewandelt werden, bei dem die Mitarbeiterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, stünde das Besteuerungsrecht nach Artikel 7 des österreichisch-deutschen DBA Deutschland zu. Der Umstand, dass auch in diesem Fall die nun auf selbständiger Basis tätige Mitarbeiterin sich stets in den inländischen Server ihres ehemaligen Arbeitgebers einwählen muss, begründet keine inländische Betriebstätte, die zur grenzüberschreitenden Aufteilung der Einkünfte Anlass geben könnte. Denn der bloß mitbenutzte Server steht nicht in der Verfügungsmacht der deutschen Mitarbeiterin, sondern nach wie vor in jener des inländischen Unternehmens.

Eine Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG 1988 würde für die inländische GmbH selbst dann nicht eintreten, wenn es sich bei der Tätigkeit der Mitarbeiterin um eine kaufmännische oder technische Beratung handelte, da diese nicht im Inland erbracht wird. Der bloße Umstand der inländischen Verwertung vermag bei den gewerblichen Beratungseinkünften keine inländische Steuerpflicht zu begründen.

Sollte seitens der Mitarbeiterin ein inländischer Zweitwohnsitz beibehalten werden, würden in den vorbeschriebenen zwei Sachverhaltsbildern keine anderen Rechtsfolgen eintreten.

Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Telearbeitsverhältnis, Heimarbeit, DBA-Entlastungsverordnung, Server, Lohnsteuerfreistellung

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8021b
EAS 1763

Stichworte