Gemäß § 109b Abs. 2 Z 2 EStG 1988 betrifft die Mitteilungspflicht ua. Leistungen, "die sich auf das Inland beziehen". EStR 2000 Rz 8320 führt diesbezüglich aus, dass dieses Tatbestandsmerkmal jedenfalls auf Vermittlungsleistungen zutrifft, die inländisches Vermögen betreffen. Die EStR 2000 geben in diesem Punkt die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 105/2010, wieder.
Die in § 109b Abs. 2 EStG 1988 umschriebenen Fallkonstellationen von mitteilungspflichtigen Leistungen zeichnen sich alle durch einen Inlandsbezug aus. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Bestimmung die primäre Zielsetzung hat, die korrekte steuerliche Erfassung der Leistungsvergütung beim Empfänger sicherzustellen. Dies setzt jedoch die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht des Empfängers voraus. Im Lichte dessen ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen § 109b Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Bezug auf "Vermittlungsleistungen, die sich auf das Inland beziehen" dahingehend auszulegen, dass keine Meldepflicht besteht, wenn sich die Vermittlungsleistung nur auf inländisches Umlaufvermögen bezieht.
Wird daher inländisches Umlaufvermögen exportiert und bedient sich der Exporteur vor Ort dazu der Hilfe von Geschäftsvermittlern, die in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, besteht in Bezug auf diese Vermittlungsleistungen keine Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG 1988.
Bundesministerium für Finanzen, 28. März 2012
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 109b Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Vermittlungsleistungen, Inland, Meldepflicht, Mitteilungspflicht |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8320 |