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Information zu der am 15. Februar 2012 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330)

BMFBMF-010311/0028-IV/8/20121.3.20122012

Durch die Verordnung (EG) Nr. 101/2012 der Kommission wurden die Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie die entsprechenden Erläuterungen dazu mit Wirkung vom 15. Februar 2012 neu gefasst.

Insbesondere wird auf die Neuaufnahme von Schmetterlingen der Arten Agrias amydon boliviensis , Morpho godartii lachaumei , Prepona praeneste buckleyana und Mahagonigewächsen der Arten Cedrela fissili , Cedrela lilloi und Cedrela odorata hingewiesen, die auf Antrag Boliviens bzw. Brasiliens nunmehr in Anhang C/III gelistet sind.

Ferner wurden auch die Seychellenpalme (Lodoicea maldivica) auf Antrag der Seychellen und das Kieferngewächs (Pinus koraiensis) auf Antrag der Russischen Föderation in den Anhang C/III aufgenommen.

Des Weiteren wurden das Pallas-Hörnchen (Callosciurus erythraeus), das Grauhörnchen (Sciurus carolinensis) und das Fuchshörnchen (Sciurus niger) in den Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen.

Die zu den Weichtieren zählende Art Haliotis midae (Seeohr), die nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt war, jedoch in einem solchen Umfang in die Gemeinschaft eingeführt wird, dass eine Überwachung gerechtfertigt ist, wurde in Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen.

Die Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330 Anlage 1) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 1. März 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1

Schlagworte:

Änderung der Anhänge, Sachverständigenliste

Verweise:

VB-0330 Anlage 1

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