vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Britische Dividenden

BMFBMF-010221/0053-IV/4/201227.1.20122012

EAS 3266

Bezieht ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger eine Dividende von einer britischen Kapitalgesellschaft, deren Bruttodividende in Höhe von 100 nur mit dem Betrag von 90 zur Auszahlung gelangt, dann ist dies zufolge der von der britischen Steuerverwaltung veröffentlichten Merkblätter INTM343520 und INTM343530 darauf zurückzuführen, dass nach britischem Recht der Steuerpflichtige zur pauschalen Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung Anrecht auf eine "Körperschaftsteuergutschrift" in Höhe von 1/9 der Dividende erhält. Diese Körperschaftsteuergutschrift, die im vorliegenden Fall 10 (1/9 von 90) beträgt, erhöht bei in Großbritannien Ansässigen zwar einerseits deren Dividendeneinkünfte (im vorliegenden Fall auf 100) ist aber andererseits auf ihre britische Einkommensteuerschuld anrechenbar (ist aber nicht erstattungsfähig).

Bei im Ausland ansässigen Dividendenempfängern nimmt Großbritannien zwar keine Quellenbesteuerung ieS vor, doch besteht auch hier grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens, soweit sich nicht aus einem Doppelbesteuerungsabkommen anderes ergibt. Gemäß Art. 10 Abs. 4 des DBA-Großbritannien hat Großbritannien das Recht, den Gesamtbetrag der Dividende einschließlich des Körperschaftsteuerguthabens (im vorliegenden Beispiel sonach 100) einer 15-prozentigen Abzugsbesteuerung zu unterziehen. Dies ergibt im Beispielsfall einen Betrag von 15. Nach den britischen Merkblättern übersteigt dieser Betrag (seit der Steuerreform 1999) stets das Körperschaftsteuerguthaben, sodass aus dem DBA kein Erstattungsanspruch resultieren kann.

Bei der Besteuerung in Österreich ist nach Auffassung des BMF daher davon auszugehen, dass die in Österreich steuerpflichtige Dividende zwar 100 beträgt (einschließlich des Körperschaftsteuerguthabens von 10), dass aber diese Dividende angesichts ihrer Auszahlung in Höhe von nur 90 abkommenskonform einer britischen Abzugsbesteuerung in Höhe von 10 unterzogen wurde. Dieser Betrag von 10 (und daher weder ein Betrag von 5 noch von 15) ist auf die österreichische Einkommensteuer von 25 (25% von 100) anzurechnen.

Bundesministerium für Finanzen, 27. Jänner 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 Abs. 4 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Körperschaftsteuerguthaben, britische Dividenden, Auslandssteueranrechnung

Stichworte