19.2 Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988

BMFBMF-010222/0142-VI/7/201220.12.2012

19.2.1 Voraussetzungen

Rz 1054a
Die Rz 1055 bis 1069 sind auf Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich Dezember 2012 anzuwenden. Hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2013 bis einschließlich Dezember 2016 ist auf Grund der mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl. I Nr. 22/2012) eingeführten befristeten Solidarabgabe ergänzend die Rz 1069a anzuwenden. Für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2017 kommt wieder § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 zur Anwendung.

Rz 1055
Im Rahmen des Jahressechstels sind sonstige Bezüge nach Abs. 1 auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach Abzug

zu besteuern. Für die Anwendung der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ist es notwendig, dass die Auszahlung des Bezuges neben laufenden Bezügen erfolgt. Das Wort "neben" in der Wortfolge "neben dem laufenden Arbeitslohn" in § 67 Abs. 1 EStG 1988 ist nicht zeitlich, sondern kausal zu verstehen. Sonstige Bezüge verlieren die durch § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 geschaffene Begünstigung nicht dadurch, dass sie im selben Kalenderjahr zB infolge Krankheit, Präsenzdienst oder Karenzurlaub nicht gleichzeitig mit laufendem Arbeitslohn ausgezahlt werden (VwGH 02.07.1985, 84/14/0150). Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, kommt ab 1.1.2012 statt dem Jahressechstel ein Jahreszwölftel zur Anwendung (siehe Rz 1083, 1083a).

Siehe auch Beispiel Rz 11055.

Rz 1056
Die Lohnsteuer ist für sonstige Bezüge (zB 13. und 14. Monatsbezug), die bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlt werden, nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu ermitteln. Voraussetzung ist, dass die Auszahlung zusammen mit (neben) dem letzten laufenden Bezug erfolgt. Sie gilt dann noch als erfüllt, wenn die Abrechnung des letzten laufenden Bezuges und der (aliquoten) sonstigen Bezüge im Sinne der lohngestaltenden Vorschriften erst nach dem Ende des Lohnzahlungszeitraumes möglich ist. Es darf sich überdies nicht um eine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes handeln.

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