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6 Sonstige für Vereine bedeutsame Abgabenvorschriften

BMFBMF-010203/0249-VI/6/201220.6.2012

6.1 Einheitsbewertung

Rz 719
Für die Bewertung von inländischem Grundbesitz sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 - BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955 idgF, maßgebend. Beim Grundbesitz ist zu unterscheiden zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen sowie den jeweiligen Betriebsgrundstücken. Betriebsgrundstück iSd BewG ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz. Er ist entweder wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder wie Grundvermögen zu bewerten.

Rz 720
Grundvermögen

Zum Grundvermögen gehört nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Bei der Bewertung des Grundvermögens wird zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden. Als Grundstücke gelten auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden und Baurechte. Die bebauten Grundstücke werden gemäß § 54 BewG 1955 in 5 Grundstückshauptgruppen eingeteilt:

Rz 721
Einheitswerte

Für inländischen Grundbesitz werden von den zuständigen Lagefinanzämtern (Finanzamt, in dessen Sprengel das Grundstück liegt) Einheitswerte festgestellt. Ausnahme: Für das Bundesland Wien und den politischen Bezirk Wien-Umgebung ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien für die Einheitsbewertung zuständig.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist mit dem Ertragswert, Grundvermögen mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

Die Bewertung des Grundvermögens erfolgte, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen durchzuführen sind, zuletzt anlässlich der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1.1.1973 (Wirksamkeit 1.1.1974). Dieser Hauptfeststellung waren die Wertverhältnisse zu diesem Stichtag zugrundezulegen. Auch den Fortschreibungen und Nachfeststellungen sind gemäß § 23 BewG 1955 seither die zum 1.1.1973 geltenden Wertverhältnisse und Bewertungsregelungen (zB Durchschnittspreise zur Ermittlung der Gebäudewerte gemäß Anlage zu § 53a BewG 1955) weiterhin zugrundezulegen. Dies bedeutet, dass auch bei Neubauten nicht der aktuelle Bodenwert und Gebäudewert herangezogen werden.

Die so ermittelten Einheitswerte sind generell ab dem 1.1.1983 gemäß Artikel II des Abgabenänderungsgesetzes 1982 um 35% zu erhöhen. Dieser erhöhte Einheitswert bildet die Grundlage für die Berechnung des Grundsteuermessbetrages (Rz 723).

6.2 Grundsteuer

6.2.1 Besteuerungsgrundlage

Rz 722
Besteuerungsgrundlage bei der Berechnung der Grundsteuer ist gemäß § 12 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 idgF, der von den Abgabenbehörden festgestellte Einheitswert des Grundbesitzes (Steuergegenstand). Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz (land- u. forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsgrundstücke). Die Grundsteuer ist zwar bundesrechtlich geregelt, jedoch im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Die Festsetzung und Einhebung erfolgt durch die Gemeinden, denen der Ertrag aus der Grundsteuer auch verbleibt.

6.2.2 Berechnung und Festsetzung der Steuer

Rz 723
Gemäß § 18 Grundsteuergesetz 1955 ist bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen. Die Ermittlung des Steuermessbetrages aus dem Einheitswert erfolgt durch die Abgabenbehörde mittels abgeleiteten Bescheids (Grundsteuermessbescheid).

Abgeleitet vom Einheitswert ermittelt das Finanzamt § 19 Grundsteuergesetz 1955) auf den Einheitswert anwendet. Die Steuermesszahl beträgt allgemein 2 Promille, kleine wirtschaftliche Einheiten sind durch Reduktion der Messzahl für die Anfangsbeträge (die ersten 3.650 Euro, bzw. auf weitere 7.300 Euro bei Einfamilienhäusern und 3.650 Euro bei Mietwohngrundstücken) begünstigt.

Rz 724
einzubringen (siehe Rz 721 und 726

Rz 725
Der Steuermessbetrag wird von den Abgabenbehörden nicht nur dem Steuerschuldner, das ist idR der Eigentümer des Grundbesitzes, sondern auch der jeweiligen hebeberechtigten Gemeinde rechtsverbindlich mitgeteilt. Die Vorschreibung der Grundsteuer erfolgt durch die jeweilige Gemeinde. Die Höhe der Grundsteuer wird durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem so genannten Hebesatz berechnet. Der Hebesatz wird im Rahmen der vom Finanzausgleichsgesetz festgelegten Regelungen von der jeweiligen Gemeinde festgesetzt (weniger als 1% des maßgebenden Einheitswertes.

6.2.3 Grundsteuerbefreiungen

Rz 726
Die Grundsteuerbefreiungen ergeben sich hauptsächlich aus § 2 Grundsteuergesetz 1955 - GrStG 1955. Befreit ist beispielsweise:

  • Grundbesitz eines gemeinnützigen oder mildtätigen Vereines, jedoch nur, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für mildtätige Zwecke benutzt wird (§ 2 Z 3 lit. b GrStG 1955
  • Grundbesitz eines Sportvereines, wenn die in § 2 Z 4 Grundsteuergesetz 1955 genannten Voraussetzungen vorliegen. Demnach muss der Grundbesitz für sportliche Zwecke benutzt werden. Nicht begünstigt sind jedoch Sportvereine, deren Aufwendungen erheblich über das zur Durchführung ihrer sportlichen Zwecke erforderliche Maß hinausgehen, sowie Berufssportvereine.

Landesgesetzliche Vorschriften können für neu geschaffene (geförderte) Gebäude zeitlich begrenzte Grundsteuerbefreiungen vorsehen. Anfragen und Anträge nach diesbezüglichen Regelungen sind an die Gemeinde zu richten, die darüber zu entscheiden hat.

6.2.4 Entrichtung der Grundsteuer

Rz 727
Die bescheidmäßig festgesetzte Grundsteuer ist zu je einem Viertel des festgesetzten Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. Die sich aus dem Bescheid ergebenden Vierteljahresbeträge sind bis zum Ergehen eines neuen Bescheides zu den genannten Fälligkeiten als Vorauszahlungen weiter zu entrichten.

Steuerschuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer.

Beachte: Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet gemäß § 11 GrStG 1955 ein gesetzliches Pfandrecht auf dem Steuergegenstand.

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