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5 Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabgaben

BMFBMF-010203/0249-VI/6/201220.6.2012

Rz 677
Für die Erhebung von Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabgaben ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien, Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien, Tel. 01/71125 zuständig.

5.1 Der Verein im Gebührenrecht und dem Recht der Glücksspielabgabe

Rz 678
Das Gebührengesetz 1957 (GebG) sieht 2 Gruppen von Gebühren vor. Einerseits feste Gebühren für bestimmte Schriften und Amtshandlungen (§ 14 GebG), andererseits Rechtsgebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG).

5.1.1 Feste Gebühren (siehe GebR Rz 49 f)

Rz 679
Das Gebührengesetz kennt keine allgemeine Befreiung für Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. § 2 Z 3 GebG sieht lediglich für Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, eine Befreiung hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern vor. Damit sind derartige Vereinigungen von der Eingabengebühr (§ 14 TP 6 GebG) und Beilagengebühr (§ 14 TP 5 GebG) befreit. Keine Befreiung besteht jedoch für die übrigen Schriften, wie beispielsweise amtliche Abschriften und Ausfertigungen (§ 14 TP 1 und 2 GebG), Unterschriftsbeglaubigungen (§ 14 TP 13 GebG), Zeugnisse (§ 14 TP 14 GebG) oder Zulassungsscheine (§ 14 TP 15 GebG).

5.1.2 Rechtsgebühren und Glücksspielabgabe

5.1.2.1 Allgemeines

Rz 680
Die in § 33 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird (§ 16 Abs. 1 GebG). Ausschlaggebend für die Gebührenpflicht ist der Inhalt der Urkunde. Die Gebührenpflicht knüpft meist auf den Abschluss des Vertrages an und ist es unerheblich, ob es auch zur Erfüllung des Rechtsgeschäftes kommt (§ 17 GebG).

Rz 681
Sofern(siehe Rz 677) anzuzeigen. Eine Gebührenanzeige kann jedem anderen Finanzamt

Die Gebührenanzeige hat mit einer beglaubigten Abschrift oder einer Gleichschrift (Kopie oder weiterer Ausdruck des Vertrages samt Originalunterschriften) der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde zu erfolgen (§ 31 GebG).

Randzahl 682: entfällt

5.1.2.2 Einzelfälle

§ 33 TP 5 GebG Bestandverträge (siehe GebR Rz 662 - Rz 747)

Rz 683
Schließt ein Verein einen Miet- oder Pachtvertrag ab, fällt eine Gebühr von 1% des "Wertes" an. Dieser "Wert" bemisst sich nach der Höhe des vereinbarten Entgelts und der Dauer des Vertrages. Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, sind wiederkehrende Leistungen (wie Miete, Pachtzins, Betriebskosten) mit dem dreifachen Jahreswert anzusetzen zuzüglich allfälliger Einmalleistungen (beispielsweise Investitionsablösen). Bei Verträgen auf bestimmte Dauer ist grundsätzlich das gesamte für die vereinbarte Zeit zu leistende Entgelt der Vergebührung zu Grunde zu legen. Bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem dreifachen Jahreswert anzusetzen.

Rz 684
Die Gebühr ist vom Bestandgeber selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld (= grundsätzlich der Tag der Vertragsunterzeichnung) zweitfolgenden Monats an das (Rz 677) zu entrichten (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG). Vermietet oder verpachtet also der Verein etwas, hat der Verein die Gebühr selbst zu berechnen und an das beim Finanzamt erhältlich ist und auch im Internet unter "www.bmf.gv.at " § 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 GebG).

§ 33 TP 7 GebG Bürgschaftserklärungen (siehe GebR Rz 748 - Rz 783)

Rz 685
Bürgschaftserklärungen und Erklärungen, durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt, unterliegen einer Gebühr von 1% des Wertes der verbürgten Verbindlichkeit. Bürgschaftserklärungen, die zu einem zuvor oder gleichzeitig abgeschlossenen gebührenpflichtigen Darlehens- oder Kreditvertrag mit einem Kreditinstitut, der Österreichischen Nationalbank, einem Versicherungsunternehmen, einer Pensionskasse oder einer Bausparkasse abgegeben werden, sind gebührenfrei (§ 20 Z 5 GebG).

Randzahlen 686 und 687: entfallen

§§ 57 bis 59 GSpG Glücksspielabgaben, § 33 TP 17 GebG Glücksverträge (siehe GebR Rz 862 - Rz 890)

Rz 688
Wetten unterliegen grundsätzlich einer Gebühr von 2% vom (höheren) Wetteinsatz (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG).

Bei im Inland abgeschlossenen Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG ist, beträgt die Gebühr 2% vom Wert des bedungenen Entgelts; der Wert des bedungenen Entgelts umfasst auch Nebenleistungen, die der Wettende anlässlich des Abschlusses des Wettvertrages (etwa einen Verwaltungskostenbeitrag) zu leisten hat. Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt wird, wobei als Vermittlung jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise gilt.

Rz 689
Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG - das sind unternehmerisch veranstaltete, entgeltliche Glücksspiele = Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; zB Poker - unterliegen der Glücksspielabgabe nach §§ 57 58 GSpGdieser Abgabenpflicht besteht ua. für Ausspielungen, die nach § 4 Abs. 3 bis 6 GSpG Diese sind

Rz 690
, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen - unabhängig davon, ob dafür eine Bewilligung vorliegt - einer Glücksspielabgabe von 16% vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung (zB Pokerturnier) treten an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers (§ 57 Abs. 1 GSpG).

Rz 691
Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 GSpG unterliegen einer ermäßigten Glücksspielabgabe von 12% aller erzielbaren Einsätze. Die Glücksspielabgabe von 12% Finanzamt für , Verkehrsteuern und Glücksspiel über dessen Aufforderung nachzuweisen (§ 58 Abs. 2 GSpG

Rz 692
Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5% der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistung (Gewinn).

Rz 693
Die Gebühren für Wetten im Sinne § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG sowie die Glücksspielabgaben im Sinne §§ 57 und 58 GSpG sind ohne amtliche Bemessung (dh. ohne Erlassung eines Bescheides) unmittelbar zu entrichtenGebühren und Abgaben hat bis zum 20. Tag des dem Entstehen der Gebühren-/Abgabenschuld folgenden Monats zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eine Abrechnung und Unterlagen (elektronisch) vorzulegen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Wetten und Ausspielungen gewährleisten (§ 31 Abs. 3 GebG; § 59 Abs. 3 GSpG); Formular GSp 50 sowie Erläuterungen GSp 50a und Geb 6a.

Rz 694
Für die Durchführung von Ausspielungen, die über Kleinausspielungen iSd § 4 Abs. 5 GSpG hinausgehen (siehe oben), ist eine Bewilligung erforderlich (§ 36 GSpG), wobei für die Erteilung der Bewilligung folgende Zuständigkeiten bestehen (§ 37 GSpG):

§ 33 TP 18 GebG Hypothekarverschreibungen (siehe GebR Rz 891 - Rz 906)

Rz 695
Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird, unterliegen einer Gebühr von 1% des Wertes der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird.

Randzahlen 696 und 697: entfallen

§ 33 TP 20 GebG Vergleiche (außergerichtliche) (siehe GebR Rz 993 - Rz 1010)

Rz 698
Außergerichtliche Vergleiche unterliegen grundsätzlich einer Gebühr von 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Wird der Vergleich über bei Gericht oder Verwaltungsbehörden anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen, beträgt die Gebühr 1% der Summe des verglichenen Betrages.

§ 33 TP 21 GebG Zessionen (siehe GebR Rz 1011 - Rz 1052)

Rz 699
Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten unterliegen einer Gebühr von 0,8% des Entgelts.

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