Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfsätze, Unterhaltsleistungen, Kalenderjahr, Lohnsteuerrichtlinien |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 |
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2012 heranzuziehen.
Altersgruppe | 0 - 3 Jahre | Euro 186,-- |
3 - 6 Jahre | Euro 238,-- | |
6 - 10 Jahre | Euro 306,-- | |
10 - 15 Jahre | Euro 351,-- | |
15 - 19 Jahre | Euro 412,-- | |
19 - 28 Jahre | Euro 517,-- |
Bezüglich der Voraussetzung für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in der Lohnsteuerrichtlinie 2002 (LStR 2002 Rz 795 bis Rz 804) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 26. August 2011
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfsätze, Unterhaltsleistungen, Kalenderjahr, Lohnsteuerrichtlinien |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 |