vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 22.12.2010 (C-433/09, Kommission/Österreich) auf den 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991

BMFBMF-010220/0023-IV/9/20113.2.20112011Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 22.12.2010 (C-433/09, Kommission/Österreich) auf den 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Erhöhungsbetrag, Kraftfahrzeug, Neufahrzeug, Gebrauchtfahrzeug

Verweise:

BMF 21.03.2011, BMF-010220/0041-IV/9/2011

1.2. Anwendung des § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 bei Import von Kraftfahrzeugen (Neu- und Gebrauchtfahrzeuge) aus einem anderen Mitgliedstaat ab 22.12.2010 - Änderung der Rechtsauslegung

Unter Berücksichtigung des oa. Urteils des EuGH vom 22.12.2010 (C-433/09, Kommission/Österreich) und zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Besteuerung im Rahmen der Erhebung der Normverbrauchsabgabe wird von der zuständigen Fachabteilung des BMF nunmehr folgende Rechtsauffassung vertreten:

In Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis lt. Pkt. 1. ist der 20-prozentige NoVA-Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in sämtlichen Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge) aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland im Zuge der NoVA-Erhebung anzuwenden.

Der NoVA-Erhöhungsbetrag iSd § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 ist in allen Fällen des Eigenimports zu erheben. Dies unabhängig davon, ob der NoVA-Tatbestand

verwirklicht wird (Anmerkung: zum zeitlichen Anwendungsbereich beim Fahrzeugimport aus einem anderen Mitgliedstaat siehe Pkt. 3.).

Hinsichtlich des Fahrzeugimports aus dem Drittland ergeben sich keine Änderungen, da der NoVA-Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in den Fällen des Eigenimports von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen aus dem Drittland schon bisher erhoben wurde.

Anmerkungen:
In KfzBStR 2021 eingearbeitet

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Erhöhungsbetrag, Kraftfahrzeug, Neufahrzeug, Gebrauchtfahrzeug

Verweise:

BMF 21.03.2011, BMF-010220/0041-IV/9/2011

Stichworte